Rechtsnorm: § 2 AMG

Mit Urteil vom 02.04.2012 (Az. 7 K 3169/11) hat das VG Köln entschieden, dass die elektronische Zigarette („E-Zigarette“) auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten.

Zum Sachverhalt:

Die streitgegenständlichen „E-Zigaretten“ ähneln herkömmlichen Zigaretten in Form und Farbe. Sie bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku und einem Papierfilter mit integriertem Liquid-Depot. Nach dem Zusammenbau wird die „E-Zigarette“ wie eine herkömmliche Zigarette benutzt. Die zur Verdampfung der Flüssigkeit notwendige Wärme erzeugt dabei ein Akku. Das Bonner Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stufte nikotinhaltige „E-Zigaretten“ als Arzneimittel ein und bekräftigte diese Auffassung gegenüber Herstellern und Händler der „E-Zigarette“. Infolgedessen leiteten die Länder strafrechtliche Ermittlungen ein und gaben Warnschreiben heraus. Hiergegen klagten nun ein Hersteller und ein Händler der „E-Zigarette“. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei der „E-Zigarette“ nicht um ein Arzneimittel.

Diese Ansicht bestätigt nun das VG Köln und erkennt keine Arzneimittel-Eigenschaft bei der „E-Zigarette“.

Das Gericht erkennt bei der „E-Zigarette“ vorrangig den Zweck, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen, was dazu führt, dass es sich bei „E-Zigarette“ um ein Genussmittel handelt.

Mit Presseerklärung vom 02.04.2012 führt das Gericht weiter aus:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.“

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann das Rechtsmittel der Berufung zum OVG Münster eingelegt werden.

Die Entwicklung ist offen und bleibt spannend. Es sind ja verschiedene Szenarien denkbar. Wenn man als Gericht etwas an die Grundrechte denkt, so an Art. 3 GG, wird es schwer, die E-Zigarette in Apotheken zu verbannen, nicht aber die normalen. Will man das? Nein, das würde sicherlich zu Steuerausfällen führen, weil die Preise steigen und der Zugang erschwert werden wird. Dem Staat geht es letztlich um Steuereinnahmen. Man kann nur vermuten, wie hoch die Gewinnspannen der Anbieter von E-Zigaretten und der Liquid-Depots sind, sicherlich wäre da Spielraum für eine gewisse Steuer…. Und schon sind (fast) alle zufrieden. Eine komplette win-win-Situation wäre es allerdings nicht, denn die Umsätze würden sich von den traditionellen Zigarettenanbietern zu den E-Zigarettenanbietern verlagern. Der gesunde Menschenverstand sagt allerdings, dass zumindest für Passivraucher die Gefahren sehr wahrscheinlich geringer werden könnten. Aber Studien gibt es dazu noch nicht.