Heute erging ein erfreuliches Urteil zugunsten von Amazon-Händlern. Es ging dabei um Bewertungen von Kunden eines Produktes, welche rechtswidrige Angaben enthielt, konkret: gesundheitsbezogene Angaben wie: „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“

Bei Amazon wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Amazon weist die Bewertungen von Käufern ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.  Schon die Vorinstanzen LG Essen und OLG Hamm hatten die Klage des Wettbewerbsvereins abgewiesen.

Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG bestehe nicht. Dies hat der BGH heute bestätigt. Die Händler haben danach weder selbst aktiv beworben noch sich Kundenbewertungen zu eigen gemacht. Auch bestehe keine Pflicht, solche Kundenbewertungen zu verhindern. Dabei sei insbesondere grundgesetzliche Meinungs- und Informationsfreiheit der Verbraucher zu beachten, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

Aus der Pressemeldung Nr. 021/2020 vom 20.02.2020:

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.   Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.“

Einschätzung von Dr. Graf:

Eine begrüßenswerte Entscheidung des BGH. Andernfalls wäre Amazon-Händlern zur Vermeidung einer Haftung gar nichts anderes übrig geblieben ganz auf Angebote bei Amazon zu verzichten. Nicht geklärt ist allerdings, ob bei einer potentiellen Gesundheitsgefährung der beworbenen Produkte eine Abwägung zwischen der Meinungs- und Informationsfreiheit und der öffentlichen Gesundheit vorgenommen werden müsste. Bei Produkten, die keinerlei Gesundheitsbezug haben, dürfte aber eine Haftung nach diesem Urteil in jedem Falle ausscheiden. In einen Grenzbereich könnten evtl. Nahrungsergänzungmittel geraten, wobei diese zumeist sehr sicher sind.