Das war eine Ohrfeige für das OLG. Es geht um den Fall eines Vaters, dessen Sohn über den Internetanschluss des Vaters Dateien zum Filesharing angeboten hat. Landgericht und OLG haben den Vater zur Zahlung von Abmahnungskosten verurteilt. Das OLG hat eine Revision zum BGH nicht zugelassen. Es läge kein Fall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (durch ein Urteil des BGH) vor.

Das sah das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Entscheidung ganz anders. Das Argument des OLG, der BGH habe die Frage der Prüfpflichten von Anschlussinhabern bei der Nutzung durch Familienangehörige geregelt („Sommer unseres Lebens“) treffe nicht zu. In der dortigen BGH-Entscheidung ging es um die Haftung eines Internetinhabers für Zugriffe Dritter auf das nicht ausreichend gesicherte WLAN-Netzwerk des Internetanschlussinhabers.

Das OLG wird nun die Revision zulassen müssen, denn vernünftige Gründe für die Ablehnung sind nicht ersichtlich.