Rechtsnorm: § 2 AMG

Nachdem kürzlich schon das VG Köln entschied, dass die elektronische Zigarette („E-Zigarette“) nicht als Arzneimittel einzustufen ist, hat nun das OVG Münster mit Beschluss vom 23.04.2012 (Az. 13 B 127/12) entschieden, dass die in einer Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums enthaltenden Warnungen vor der  E-Zigarette unzulässig waren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die E-Zigarette weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz unterfällt.

Zum Sachverhalt:

Am 16.12.2011 veröffentlichte das NRW-Gesundheitsministerium eine Pressemitteilung, in der vor der E-Zigarette gewarnt wurde. Das Ministerium sah die elektronische Zigarette als nicht zugelassenes Arzneimittel an und wies Händler auf eine mögliche Strafbarkeit durch den Verkauf nichtzugelassener Arzneimittel hin. Zudem informierte das Ministerium die Bezirksregierung über die bestehende „Rechtslage“ und verschickte den Erlass auch an alle Apotheken im Einzugsbereich der  Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis. Diesen Schreiben wurde der Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“ beigefügt. Nach Ansicht des Ministeriums sei Nikotin eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids (wie in einer E-Zigarette) unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Darüber hinaus unterliege die E-Zigarette als Applikator dem Medizinproduktegesetz.

Antragstellerin ist eine Produzentin von E-Zigaretten, die in erster Instanz vor dem VG Düsseldorf mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Äußerungen des Ministeriums scheiterte. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Münster ein, das die Entscheidung des VG aufhob und dem Antrag stattgab.

Mit Presseerklärung vom 23.04.2012 führt das OVG Münster zu den Entscheidungsgründen aus:

„Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

Kommentar:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Das OVG bestätigt mit diesem Beschluss nun indirekt auch die Ansicht des VG Köln, das mit Urteil vom 02.04.2012 (Az. 7 K 3169/11) entschied, dass die elektronische Zigarette („E-Zigarette“) auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Zu dieser Entscheidung habe ich bereits einen Blog-Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.