Vor einigen Jahren gab es bereits eine große Welle an Widerrufsfällen in Bezug auf Darlehensverträge. Der Widerruf gestaltete sich für die Verbraucher so lukrativ, dass der Gesetzgeber eingeschritten ist. Der Vorteil des Widerrufs bestand (und besteht) nämlich darin, den Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung rückabwickeln zu können. Da bei älteren Darlehnsverträgen oftmals Zinssätze von über 3 % vereinbart sind, ergibt sich eine Ersparnis von mehreren tausend €.

Aus diesem Grunde erging die „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2016 I S. 396), die am 21. März 2016 in Kraft getreten ist. Dadurch konnten betroffene Darlehensverträge nicht mehr wegen einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung mit Ablauf der Übergangsfrist am 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen werden. Bis zum 10.06.2010 abgeschlosse Immobiliarverträge waren aufgrund dieser Gesetzesänderung also nur bis zum 21.06.2016 widerrufbar, vgl. Art. 229 § 38 Absatz 3 EGBGB.

Danach wurde es ruhig um den sog. Widerrufsjoker. Das könnte sich jetzt wieder ändern, denn das neue Urteil des EuGH vom 26.03.2020 betrifft gerade den Zeitraum, der von der o. g. Gesetzesänderung gerade nicht erfasst wird, nämlich Veträge zwischen 2010 und 2016.

Gerade in Krisenzeiten dürfte das Interesse von Verbrauchern groß sein, sich von teuren Darlehnsverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu trennen. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Rückabwicklung von der Bank eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Insgesamt kommen hier oftmals vierstellige Einsparungen für den Verbraucher zusammen.

Das Verfahren zur Rückabwicklung hat sich im Übrigen nicht geändert. In der Vergangenheit haben wir bereits eine Vielzahl von Betroffenen beim Widerruf von Darlehensverträgen unterstützt, notfalls auch gerichtlich.

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