Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB

Mit Urteil vom 08.05.2012 (Az. 11 O 2608/12) hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnarztleistungen konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung näher prüfen muss.

Zum Sachverhalt:

Ein Zahnarzt wurde in einem Bewertungsportal für Ärzte anonym negativ bewertet. Der Portalnutzer gab nach einer Implantatbehandlung an, der Zahnarzt sei fachlich inkompetent und verfolge vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen und lasse bei seinem Handeln das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht. Der Arzt wies nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen den Portalbetreiber darauf hin, er habe im vom Nutzer angegebenen Zeitraum eine solche Behandlung bei keinem Patienten durchgeführt. Somit sei die Bewertung schon aus diesem Grund falsch. Infolgedessen fragte der Portalbetreiber bei seinem Nutzer nach und verwies auf die Aussage des Arztes. Der Nutzer bestätigte gegenüber dem Provider seine im Rahmen der Bewertung niedergeschriebene Kritik, es habe sich alles wie geschrieben ereignet. Der Provider beließ es nun dabei und teilte dem Arzt insbesondere auch nicht die Klardaten des Nutzers mit. Das Portal berief sich auf das schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers nach dem Telemediengesetz sowie darauf, dass infolge der ärztlichen Schweigepflicht eine Art „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der sich widersprechenden Aussagen vorliege.

Da sich der Portalbetreiber weigert, die Bewertung abzuändern, verfolgt der Zahnarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Ziel, die Verbreitung der Bewertung gerichtlich untersagen zu lassen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte nun der Ansicht des Arztes nun verpflichtet den Portalbetreiber vorläufig zur Unterlassung.

Mit Presserklärung vom 08.05.2012 geht das Gericht kurz auf die Entscheidungsgründe ein:

 

„Das Gericht hat vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung.“