Wie in meinen heutigen News bereits dargestellt, kommt im Bereich des Widerrufs von Lebensversicherungen eine Verwirkung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ist ein großer Unterschied zum Widerruf von Darlehensverträgen. Dort streitet man bis heute darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübung des Widerrufs verwirkt sein kann oder gegen Treu und Glauben verstößt. Sowohl der EuGH als der auch der BGH haben eindeutig festgestellt, dass selbst bei schon vor einiger Zeit gekündigten und abgewickelten Lebensversicherungsverträgen nachträglich noch ein Widerruf wirksam erklärt werden kann. Dies hat mit dem Schutzgedanken der zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie speziell für Lebensversicherungen zu tun.

Man könnte zwar annehmen, dass gerade der Fall, der zu den Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BGH geführt hat, etwas anderes aussagt. Denn letztlich hatte das OLG Stuttgart dem Versicherungsnehmer in dem dortigen Fall gerade kein Recht gegeben und Verwirkung angenommen. Es war dort allerdings so, dass die Verwirkung gerade nicht das alleinige und entscheidende Argument des Gerichts war. Denn es war rein rechnerisch so, dass der Versicherungsnehmer dort bereits den ihm zustehenden Geldbetrag vom Lebensversicherer erhalten hatte, so dass schon aus mathematischen Gründen kein Anspruch mehr bestand. Die Frage der Verwirkung war sozusagen nur ein Hilfsargument. Die Besonderheit in dem Fall lag im Übrigen darin, dass hier der widerrufende Versicherte ein Versicherungsmakler war, der einen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend machte, die er als Versicherungsmakler zuvor jahrelang vertreten hatte. Aber selbst in diesem Fall müsste man nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH davon ausgehen, dass eine Verwirkung nicht in Betracht kommt. So sieht es dann auch in einem ähnlich gelagerten Fall das OLG Köln.

EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 

BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121

OLG Stuttgart, Urteil vom 06. November 2014 – 7 U 147/10 

OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2015 – I-20 U 25/15 

 

Die Anwaltskanzlei Dr. Graf vertritt Versicherte beim Widerruf von Lebensversicherungen.

Rufen Sie an:

052211879940

E-Mail: info@ra-dr-graf.de