Rechtsnorm: § 3 MarkenG

Mit Beschluss vom 27.03.2012 (Az. 27 W (pat) 83/11) hat das BPatG entschieden, dass die Eintragung des Personennamens „Robert Enke“ als Wortmarke beim DPMA zulässig ist. Eine Anmeldung von Namen stellt generell keinen Missbrauch iSd Markenrechts dar.

Zum Sachverhalt:

Teresa Enke, die Witwe des verstorbenen Fußballnationalspielers Robert Enke, meldete den Namen ihres Mannes als Marke beim DPMA an. Das Markenamt wies die Anmeldung jedoch als nicht unterscheidungsfähig zurück. Das DPMA führte aus, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse) könnten sich thematisch mit dem am 10.11.2009 durch Suizid verstorbenen Torwart Robert Enke befassen. Als Person der Zeitgeschichte sei die Person Enke einem breiten nicht zwingend fußballinteressierten Publikum bekannt. Für die Eintragung einer Marke fehle es daher am erkennbaren Herkunftshinweis der Waren.

Hiergegen legte Teresa Enke Beschwerde beim BPatG ein, die erfolgreich war.

Nach Ansicht der Patentrichter ist die Eintragung von Personennamen nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Nach der Rechtsprechung des BPatG finde diese Regelung auch auf Namen berühmter Personen der Öffentlichkeit Anwendung. So sei der Name von Menschen allein schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung unterscheidungsfähig. Für den streitgegenständlichen Namen „Robert Enke“ könne allenfalls eine Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen beschreibend sein. Aber auch für diese Waren und Dienstleistungen müsse ein Markenschutz möglich sein, da nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben könne. Der Name allein sei jedenfalls noch keine Inhaltsangabe.

Zur Begründung führt das Gericht weiter aus (Presseerklärung vom 25.04.2012):

„Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.

Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.“