Rechtsnormen: §§ 3, 5 UWG

Mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 2 U 61/10) hat das OLG Stuttgart einem Hersteller für  Milchprodukte untersagt, weiterhin mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ für einen Früchtequark zu werben. Wegen des hohen Zuckergehalts des Früchtequarks sei die Werbung irreführend. Dies ist der Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. vom 03.02.2011 zu entnehmen (http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=207).

Zum Sachverhalt:

Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ wegen Verschleierung wesentlicher Punkte als Irreführung des Verbrauchers. So weise das Produkt zwar den gleichen Calciumgehalt wie Milch auf, enthalte aber gleichzeitig die mehrfache Menge an Zucker. Hierdurch werde Eltern suggeriert, man könne das „tägliche Glas Milch“ durch den zu erwerbenden zuckerhaltigen Früchtequark ersetzen.

Das OLG Stuttgart weicht mit seiner Entscheidung vom erstinstanzlichen Urteil ab: Im Mai 2010 hatte das LG Stuttgart die Klage der Wettbewerbszentrale noch abgewiesen. Das Gericht begründete die Entscheidung seinerzeit damit, dass der Verbraucher durch die Werbeaussage nicht irregeführt werde, da er das Produkt lediglich als Ergänzung zu Milch begreife. Auch könne er zur Information über die genauen Produktbestandteile in das Zutatenverzeichnis schauen, wodurch er Informationen über den Zuckeranteil erhalte.

Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig. Revision beim BGH ist möglich.