Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 8 UWG; § 27 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2  LFGB

Mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. 6 U 55/09) hat das OLG Frankfurt entschieden:

1. Eine Creme ist auch dann als kosmetisches Mittel einzuordnen, wenn sie durch ein Gerät in die Haut einmassiert werden soll.

2. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für ein kosmetisches Mittel sind irreführend (§ 27 I LFGB), wenn die behaupteten Wirkungen nicht wissenschaftlich abgesichert sind; die Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den Werbenden.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Es wurde von der Beklagten eine Creme beworben, die auf die Haut aufgetragen und einem  computergesteuerten Kugelkopfes in die Haut einmassiert wird. Die Beklagte bewirbt das Behandlungsergebnis u.a. als „liften ohne Spritze“  und „schmerzfreie Alternative zur Chirurgie“. Dem Gericht konnte kein wissenschaftlicher Nachweis einer Korrektheit dieser Aussagen vorgelegt werden, weshalb es die Werbeaussagen entsprechend §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 27 LFGB untersagte:

Da die Creme ein kosmetisches Mittel entsprechend § 2 Abs. 5 S. 1 LFGB sei, finde nach Ansicht der Oberlandesrichter das LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) vorliegend Anwendung.  Es sei hierfür unerheblich, ob die Creme mittels eines speziellen Instruments in die Haut einmassiert wird: Der Umstand, dass die angepriesene Creme bzw. das Serum mittels eines speziellen Instruments in die Haut einmassiert wird, führt nicht aus dem Anwendungsbereich des LFGB heraus, da es im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes keinen Unterschied bedeutet, ob die beworbene Wirkung durch das einfache Auftragen des kosmetischen Mittels oder dadurch bewirkt wird, dass das Mittel im Wege eines bestimmten Verfahrens aufgebracht wird.

Die Irreführung der angegriffenen Aussagen begründet das Gericht mit § 27 Abs. 1 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung). So beschreibt das Gericht das erwartete Verkehrsverständnis der einzelnen den Begriff „Lifting“ enthaltenden Werbeaussagen,  dass die Nutzung des Angebots der Beklagten zu einer deutlich erkennbaren optischen Hautglättung führen und ähnlich nachhaltig wie ein medizinischer Eingriff sein müsste. Die verwendeten Bezugnahmen auf „Nadel“, „Spritze“, „Skalpell“ oder „Botox“ erzeugten ein Verkehrsverständnis einer deutlichen Parallele zu einem chirurgischen Eingriff.

Das Gericht verlangt vom Werbenden einen wissenschaftlichen Nachweis der behaupteten Wirkungsweisen.

Hinweis:

Das OLG ließ die Revision zum BGH nicht zu.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nun beim BGH unter Az. I ZR 164/10 anhängig.