Rechtsnorm: § 40 Nr. 3 GeschmMG
Mit Urteil vom 07.04.2011 (Az. I ZR 56/09) hat der BGH entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht „zum Zwecke des Zitats“ nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Zum Sachverhalt:
Es klagte die Fraunhofer-Gesellschaft, die eine Forschungseinrichtung betreibt, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte Deutsche Bahn AG eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelte. Die Bahn AG ist Inhaberin mehrerer Geschmacksmuster, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt.

In einem Messekatalog warb die Klägerin für ihre Leistungen und bildete in diesem Zusammenhang Triebwagen eines ICE 3 ab. Nach Durchsicht des betreffenden Katalogs wies die Beklagte die Klägerin auf ihre Inhaberschaft an betreffenden Geschmacksmusterrechten für den ICE 3 hin und forderte die Klägerin zur Zahlung einer Lizenzgebühr iHv EUR 750,- auf. Die Klägerin widersprach dieser Zahlungsaufforderung und erhob negative Feststellungsklage. Sie beantragte die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen der Abbildungen des ICE 3 zustünden.
Beide Vorinstanzen (LG Berlin, Urt. v. 21.03.2006, Az. 16 O 541/05; KG Berlin, Urt. v. 03.03.2009; Az. 5 U 67/06) wiesen die Klage zunächst ab. Nun hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.

In seiner Pressemitteilung Nr. 057/2011 vom 08.04.2011 führt der BGH zu den Gründen aus:

„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu  berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG „zum Zwecke der Zitierung“ erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.“