Mit Beschluss vom 04.04.2011 (Az. 4 B 1771/10) hat das OVG Münster ein Rauchverbot für eine Gaststätte, die nur Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht, für zulässig erklärt.

Zum Sachverhalt:

Die Stadt Köln verhängte ein Rauchverbot für die Gaststätte der Klägerin. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei der Gaststätte um einen sogenannten Raucherclub, zu dem nur Mitglieder Zutritt hatten. Die Klägerin versuchte das Rauchverbot im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu Fall zu bringen. Doch das zuständige Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.

Diese Entscheidung wurde nun durch das OVG Münster bestätigt.

Das höchste nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass das Nichtraucherschutzgesetz NRW ein grundsätzliches Rauchverbot in Gaststätten regelt. Das Gesetz mache nur wenige Ausnahmen, so u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren sei.

Das Gericht sah die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im zu prüfenden Fall nicht als erfüllt an:

Der Gesetzeszweck, ein wirksamer Schutz der Bürger vor erheblichen Gefahren für die Gesundheit durch Rauchen in der Öffentlichkeit, verlange eine enge Auslegung dieser Ausnahmevorschrift. Die vorgelegte Vereinssatzung benennt den Vereinszweck „Förderung des gemeinsamen Tabakkonsums“. Ein solcher Zweck gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck hinaus, da auch Nichtrauchern der Zutritt zu diesem Raucherclub möglich sei. Allerdings stünde diesen eine Teilnahme am einzig zulässigen Vereinszweck nicht zu. Darüber hinaus sei es für Klägerin wirtschaftlich zwingend notwendig, in der Gaststätte auch Speisen und Getränke zu verkaufen. Der Verein fördere laut eigener Satzung auch dieses gewerbliche Interesse.

In seiner Pressemitteilung vom 06.04.2011 stellt das Gericht hinsichtlich des Vereinszwecks fest:

„Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.“

Kommentar:

Es besteht kein Rechtsmittel gegen vorliegenden Beschluss des OVG. Das Hauptsacheverfahren ist aktuell unter dem Az. 7 K 4824/10 beim VG Köln anhängig.

Bereits in meinen Beiträgen vom 26.01.2011 und 27.10.2010 besprach ich weitere aktuelle Urteile zur Raucherclub-Problematik.