Spätestens ab Mitte Dezember 2014 müssen Unternehmen, die Lebensmittel über den Fernabsatz vertreiben, neue rechtliche Anforderungen beachten. Ab dem 13.12.2014 gilt insbesondere Artikel 14 LMIV, der Bestandteil der Lebensmittelinformations VO/EU-Nr. 1169/2011 (LMIV) ist. Wie auch in anderen Bereichen des Fernabsatzes muss der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über besondere Pflichtangaben informiert werden.

Unternehmen, die im Fernabsatz von Lebensmitteln tätig sind, ist daher dringend anzuraten, sich rechtzeitig vor dem 13.12.2014 mit Art. 14 LMIV auseinanderzusetzen. Falls gegen diese Vorschrift verstoßen wird, können Mitbewerber und Wettbewerbsvereine dies abmahnen. Denn ein Verstoß hiergegen stellt auch gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Voraussichtlich werden Behörden Verstöße auch als Ordnungswidrigkeiten verfolgen können.

Die Anwaltskanzlei Dr. Graf berät seit vielen Jahren Unternehmen aus dem Bereich des Fernabsatzrechts und steht Ihnen auch in Bezug auf diese spezielle Frage gerne zur Verfügung.