Der BGH hat heute eine grundlegende Entscheidung getroffen. Diese schließt sich an zwei vorangegangene Entscheidungen aus diesem Jahr an, die Bankkunden einen Erstattungsanspruch bzgl. Bearbeitungsbebühren zugesprochen hatten.

Unstreitig war seitdem, dass davon alle Kreditverträge bis einschließlich 2011 als Abschlussdatum betroffen sind. Viele Verträge sind aber älter. Bislang gab es divergierende Gerichtsentscheidungen, ob man auch bei älteren Kreditverträgen einen Erstattungsanspruch geltend machen kann oder ob dieser verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich nämlich auf drei Jahre zum Jahresende. Bis 2011 konnte man also bislang zurückgehen, jetzt noch weiter, nämlich 10 Jahre. Man kann also bis zum Jahre 2004 zurückgehen.

Aber: jetzt drängt die Zeit! Denn Bearbeitungsgebühren aus Verträgen, die 2004 abgeschlossen wurden, werden zum Ende des Jahres verjähren.

Aus eigener Praxis ist zu berichten, dass die Banken sich bislang häufig auf die Verjährung berufen haben. Jetzt sieht die Rechtslage eindeutig anders aus.

BGH XI ZR 348/13 sowie XI ZR 17/14

Pressemitteilung des BGH