Grundpreisangaben bzw. deren mangelhafte Angabe sind ein Dauerbrenner im Internet und führen zu vielfachen Abmahnungen. Dass die Grundpreise angegeben werden müssen, ist klar. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit schon häufiger damit beschäftigt, wie diese Angaben im Einzelnen erfolgen müssen. So gilt der Grundsatz, dass gegenüber privaten Letztverbrauchern bei Fertigpackungen der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Endpreis und der Preis je Mengeneinheit sind in unmittelbarer Nähe anzuzeigen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen (BGH I ZR 163/01, Urteil vom 26.02.2009). Dies gilt auch bei der Einstellung von Angeboten auf der eBay-Übersichtsseite.

Das Landgericht Bochum hat sich in diesem Zusammenhang mit einer neuen Verästelung beschäftigt. Denn wie sieht es aus, wenn der Grundpreis erst bei Bewegen der Maus über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird? Das Landgericht Bochum entschied, dass dies gerade nicht ausreichend ist (Urteil vom 19.06.2013 – I-13 O 69/13).

Inzwischen ist allerdings streitig, ob eine derartige Verpflichtung tatsächlich immer noch gilt oder ob aufgrund des Auslaufens einer EU-Richtlinie nicht mehr so strenge Anforderungen gelten. Auch die BGH-Entscheidung ist ja inzwischen einige Jahre alt. Falls also weitere Abmahnungen wegen des Mouse-Over-Effekts erfolgen sollte, gibt es trotz der Entscheidung des Landgerichts Bochums eine gute Verteidigungsmöglichkeit.

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