Rechtsnormen: § 307 BGB, § 309 Nr. 7b BGB

Mit Urteil vom 06.11.2013 hat der BGH entschieden, dass eine AGB-Klausel einer Möbelversandhändlerin, wonach lediglich die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an ein Transportunternehmen zur Erfüllung der vertraglichen Schuld ausreiche, unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Die beklagte Möbelhändlerin betreibt einen Onlineshop. Ihre AGB enthalten u.a. folgende Klausel:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes ist die Klausel wettbewerbswidrig. Daher nahm er die Möbelhändlerin auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das erstinstanzliche Landgericht Ellwangen (Urt. v. 10.02.2012 – 5 O 234/11) der Klage anstragsgemäß stattgegeben hatte, folgte das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren der Ansicht der Möbelhändlerin und wies die Klage ab (Urt. v. 25.10.2012 – 2 U 45/12). Im anschließenden Revisionsverfahren entschied nun der BGH zugunsten des Verbraucherschutzes. Demnach besteht die Klausel die AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht.

Mit Presseerklärung vom 06.11.2013 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen aus (Volltext liegt noch nicht vor):

„Die Klausel beziehe sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schulde, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe; insoweit verstoße die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.“

Kommentar:

Die entsprechende Klausel ist somit ersatzlos zu streichen. – Es gilt der Grundsatz: Vorsicht bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor allem bei Online-AGB!

Die Kanzlei Dr. Graf berät Sie bei Fragen rund um die Erstellung Ihrer AGB. Wir sind erreichbar unter Tel. 05221-1879940 oder via E-Mail: info@ra-dr-graf.de