Mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. 8 C 5.10) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das im aktuell noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, nicht gegen deutsches Verfassungsrecht und auch nicht gegen Europarecht verstößt.

Zum Sachverhalt:

Anfang 1990 wurde dem Kläger von einem sächsischen Gewerbeamt auf Grundlage des DDR-Gewerberechts  Betriebserlaubnis für ein Sportwettbüro erteilt. Unter Bezugnahme auf diese Erlaubnis bot der Kläger auch Sportwetten im Internet an. Mit Ordnungsverfügung wurde ihm dies für das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt.  Das zuständige Verwaltungsgericht (VG Ansbach, Urt. v. 09.12.2009, Az. AN 4 K 09.00570 und VG AN 4 K 09.00592) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nun bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht diese vorherige Entscheidung.

Die Bundesrichter begründen ihre Entscheidung insbesondere damit, das Internet-Verbot diene dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken. Zu schützen seien insbesondere Jugendliche und Spielsüchtige. Gerade ein Internetverbot trage dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen.

Dem Argument der Gegenseite, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets sehr schwierig sei, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden,  folgte das Gericht nicht: Server-Betreibern und weiteren mit der Abwicklung von Internetprozessen beteiligten Dienstleistungsunternehmen sei es durchaus zuzumuten, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieses Verbotes einzuleiten.

Auch sei das Internetverbot mit dem europarechtlichen Kohärenz-Gebot vereinbar (besonders bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten).

Das Internetverbot gelte generell und somit bspw. auch für Pferderennwetten. Gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz darf Buchmachern die erforderliche Lizenz nur für den Veranstaltungsort ausgestellt werden. Somit erstrecke sich eine solche örtlichkeitsbezogene Lizenz gerade nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferderennwetten im oder über das Internet.

Das Gericht stellt schließlich fest, dass das Internetverbot für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele gelte und daher nicht nur für staatliche Anbieter von Sportwetten. Somit erstrecke es sich auch auf private Inhaber einer DDR-Lizenz.