Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Mit Beschluss vom 19.01.2011 (Az. 26 W (pat) 5/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass eine Eintragung des Begriffs „erotik1.de“ als Marke für Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Werbung und EDV-Dienstleistungen möglich ist. Der Begriff „erotik1.de“ ist aus drei Einzelelementen zusammengesetzt und insgesamt eine in der deutschen Sprache nicht gebräuchliche Bezeichnung. Daher fehlt es dem Begriff nicht an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Zum Sachverhalt:

Die Markenstelle des DPMA wies die Eintragung des Begriffs „erotik.de“ als Marke mit der Begründung zurück, es handele sich hierbei um eine reine Beschreibung. Mit Verweis auf die BGH-Entscheidung „Mitwohnzentrale.de“ vertritt das DPMA die Ansicht, „die aus der Einmaligkeit der Registrierung der Internetadresse „erotik1.de“ resultierende technische Adressfunktion gebe (…) für sich genommen keinen Aufschluss über deren markenrechtliche Unterscheidungskraft.“ Im Übrigen fehlten der Marke „darüber hinausgehende charakteristische Elemente, die vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werden könnten“. Hiergegen wendet die Anmelderin das Rechtsmittel der Beschwerde beim BPatG ein und vertritt die Ansicht, „die Markenstelle habe die angegriffene Marke nicht in ihrer Gesamtheit, sondern zergliedernd und analysierend betrachtet. Bereits die farbige Ausgestaltung der angemeldeten Marke in den Farben schwarz, weiß und rot, die täglich von der „BILD“-Zeitung verwendet werde und im Verkehr eine große Bekanntheit genieße, sei geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu begründen, denn die Herausgeberin der „BILD“-Zeitung, die Axel Springer AG, sei auch an der Anmelderin gesellschaftsrechtlich beteiligt. Der Verkehr sei mit der angemeldeten farbigen Gestaltung vertraut, weshalb ihm die betriebliche Zuordnung der angemeldeten Marke ohne weiteres gelinge. Auch der Wortbestandteil „erotik1.de“ sei nicht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gleichermaßen beschreibend. Insoweit fehle es in den angegriffenen Beschlüssen an der erforderlichen differenzierten Betrachtungsweise.“

Das Bundespatentgericht entschied nun zu Gunsten der Anmelderin.

Nach Ansicht der Richter fehle dem Begriff insbesondere nicht jegliche Unterscheidungskraft, wie es § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verlange. So sei bereits der in der Marke enthaltene Wortbestandteil „erotik1.de“ nicht geeignet, die Dienstleistungen ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstigen Merkmalen nach unmittelbar zu beschreiben. Auch weist der Begriff keinen engen sachlichen beschreibenden Bezug  zu den Dienstleistungen auf.

Das Gericht stellt abschließend fest:

„In Ermangelung eines unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalts kann die angemeldete Marke für die noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht zur Bezeichnung von deren Eigenschaften gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Der Beschwerde war daher stattzugeben.“