Mit Beschluss vom 20.04.2011 (Az. B 1703/10) hat das OVG Münster entschieden, dass es einem Gastwirt nicht gestattet ist, den Eingangsraum seiner Gaststätte zum Raucherraum zu erklären.

Zum Sachverhalt:

Gemäß NRW-Nichtraucherschutzgesetz gilt in Gaststätten grundsätzlich Rauchverbot. Jedoch steht es Gastwirten offen, abgeschlossene Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist.  Im vorliegenden Fall hatte ein Kölner Gastwirt den Eingangsraum seines Lokals zum Raucherraum erklärt. Hinsichtlich der nichtrauchenden Gäste verwies er auf einen anderen Raum,  in dem das Rauchen nicht gestattet sei. Um dem Rauch des Eingangsbereiches (Raucherraum) nicht ausgesetzt zu sein, stünde ihnen ein anderer Eingang zur Verfügung. Allerdings ist dieser alternative Eingang nur über einen längeren Fußweg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen.

Mit Ordnungsverfügung untersagte die Stadt Köln dem Gastwirt die Einrichtung des Raucherraums im Eingangsbereich. Nachdem zunächst das VG Köln die hiergegen eingelegte Beschwerde im Eilverfahren ablehnte, bestätigte nun abschließend auch das Münsteraner OVG die vorinstanzliche Entscheidung und wies die Beschwerde des Gastwirts zurück.

Mit Pressemitteilung vom 01.06.2011 nennt das OVG die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Demnach sei es Gastwirten nur gestattet, solche Räume als Raucherräume einzurichten, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssten.

Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten aussetzen wolle. Damit sei es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten.

Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten. Hier führe der zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucherraum vorgesehen Gastraum. Dieser Eingang müsse von bestimmten Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt werden. Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über weitere abtrennbare Räume verfüge.

Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten.

Kommentar:

Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.

Die Frage nach der Zulässigkeit der Einrichtung von separaten Raucherräumen oder generellen Raucherclubs beschäftigt die (Verwaltungs-)Gerichte seit Einführung der verschärften Nichtraucherschutzgesetze immer wieder. So entschied vor kurzem ebenso das OVG Münster (Beschl. v. 04.04.2011), dass die Umgehung des Nichtraucherschutzes durch Begründung eines generellen Raucherclubs unzulässig ist.  Hierzu verweise ich auf meinen Blog-Beitrag vom 15.04.2011.