Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Onlineshops oder Ebay ist sinnvoll, um als Anbieter bestimmte Vorteile zu sichern. Allerdings werden diesem Bestreben gegenüber Verbrauchern durch die Schutzvorschriften des AGB-Rechts enge Grenzen gesetzt. Gegenüber Unternehmern können hingegen z. B. wirksam die Fristen zur Gewährleistung verkürzt oder eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden.

Andererseits stellt die Verwendung von AGB auch immer eine Abmahnquelle dar. Wäre es da nicht besser, gleich ganz auf AGB zu verzichten, damit man keine Angriffsfläche bietet? Im Prinzip ja, allerdings muss man dann genau definieren, was AGB eigentlich sind. Es muss eine Abgrenzung zu verbraucherschützenden Informationsfplíchten erfolgen. Bekanntheit hat dabei natürlich die Widerrufs-/Rückggabebelehrung erfahren. Ein „ewiger Quell“ von Abmahnungen. Aber weglassen darf man diese deshalb natürlich nicht, das wäre ebenfalls wettbewerbswidrig. Das ist aber nicht die einzige Hinweispflicht, die Onlinehändler und Ebay-Anbieter beachten müssen. Weniger bekannt ist z. B. die Verpflichtung, auf die verwendete Vertragssprache und die Speicherung des Vertragstextes hinzuweisen. Und auf die Möglichkeit, Eingaben beim Bestellvorgang zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren.

Beim eigenen Onlineshop leuchtet es ein, den Kunden bei der Bestellung „zu begleiten“, weil es prinzipiell verschiedene Programmabläufe im Bestellvorgang geben kann, je nach Programmierung des Shops. Aber bei Ebay? Dort sind alle technischen Schritte vorgegeben. Und man sollte annehmen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer Verbraucher inzwischen weiß, wie man bei Ebay die Angaben der Bestellung überprüfen und ggfs. korrigieren kann. So z. B. durch die Verwendung des „Zurück“-Buttons des Browsers. Oder durch Schließen des Browserfensters, wenn man gar nicht weiß, wie man zurück kommt.

Aber so sieht es die Rechtsprechung nicht. Das OLG Hamburg sieht das anders und nimmt einen Wettbewerbsverstoß an, wenn auf diese ganzen Abläufe und Möglichkeiten nicht ausreichend hingewiesen wird:

„Der Pflicht, den Verbraucher über die Möglichkeit zum Erkennen der Daten zu informieren, genügt der Unternehmer grundsätzlich schon mit einem Hinweis darauf, dass die Eingabe nach Anklicken des Bestell-Buttons noch einmal überprüft werden kann (Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Aufl. 2010, § 3 BGB-InfoV Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/ Wendehorst , 5. Aufl. 2007, § 312 e Rn. 84; Bamberger/Roth/ Ann , BGB, 2. Aufl. 2007, § 3 BGB-InfoV Rn. 10). An einem solchen einfachen Hinweis vor Anklicken des „Sofort Kaufen“- Buttons im ersten Schritt der Bestellung fehlt es hier. Der Verbraucher weiß im Vorhinein nicht, welche Überprüfungsmöglichkeiten ihm später noch zur Verfügung stehen werden. Damit stellt die Antragsgegnerin nicht diejenige Transparenz des Bestellvorganges her, die von den Verbraucherinformationspflichten bezweckt wird.Der Unternehmer muss darüber hinaus in den von ihm verwandten Tele- und Mediendienst technische Mittel integrieren, die eine Korrektur ermöglichen (Staudinger/ Thüsing , Neub. 2005, § 312 e Rn. 40; Handkommentar Vertriebsrecht/ Micklitz , 2002, § 312 e Rn. 64). Über diese Möglichkeit hat er den Verbraucher sodann zu informieren. Diese Informationspflicht ist nicht überflüssig und stellt keinen bloßen Formalismus oder einen Hinweis auf Selbstverständlichkeiten dar, denn der Unternehmer darf sich nicht auf die entsprechenden Computerkenntnisse und die Eigeninitiative des Verbrauchers verlassen, sondern er hat ihn klar und verständlich auf die technischen Mittel hinzuweisen (Handbuch Multimedia-Recht/ Föhlisch , Stand Dezember 2009, Teil 13.4 Rn. 168 mit Verweis auf LG Berlin, Urt. v. 17.6.2003 – 16 O 743/02). Wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Screenshots ergibt, informiert die Antragsgegnerin den Verbraucher nicht darüber, wie er seine Eingabe korrigieren kann, nachdem er auf den „Sofort-Kaufen“ Button geklickt hat. Vor Abgabe des bindenden Angebots im dritten Bestellschritt wird der Verbraucher lediglich aufgefordert zu überprüfen, ob die Auswahl richtig ist. Er wird dabei jedoch nicht darauf hingewiesen, wie er verfahren soll, wenn sich die Angaben als falsch erweisen. Dem Verbraucher wird lediglich ein „Kaufen“-Button zur Verfügung gestellt. Die Argumentation des Landgerichts, dass eine nähere Information über Änderungsmöglichkeiten hier entbehrlich sei, weil ein Eingabefehler nur durch das versehentliche Betätigen des „Sofort Kaufen“-Buttons erfolgen könne und der Verbraucher diesen Fehler dadurch korrigieren könne, dass er das Feld „Kaufen“ nicht betätige, verfängt nicht. Schon im Ausgangspunkt kann ihr nicht gefolgt werden, denn der Verbraucher muss im ersten Bestellschritt neben dem Betätigen des „Sofort Kaufen“-Buttons auch noch eine Eingabe hinsichtlich der Stückzahl des gewünschten Kaufgegenstands tätigen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus relevant, ob der Verbraucher darauf hingewiesen wird, wie er in das Angebot zurückgelangen kann, denn nur dort könnte er die Stückzahl korrigieren.

Ob es bei einfachen Formularen, deren Ausfüllen keinen größeren Aufwand erfordert, dennoch genügen kann, wenn statt eines „Korrektur“- Buttons lediglich die Funktion „Eingabe löschen“ oder „Abbruch“ vorgehalten wird, kann hier dahinstehen (dafür Föhlisch a.a.O. Rn. 167; dagegen Micklitz a.a.O. Rn. 69). Auch eine solche (Mindest-)Anforderung hätte die Antragsgegnerin hier jedenfalls nicht erfüllt, da sie dem Verbraucher ausschließlich die Option „Kaufen“ anbietet.

Der Senat kann sich daher auch nicht der Ansicht des LG Frankenthal (Urt. v. 14.02.2008, 2 HK O 175/07 – juris) anschließen, dass das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei der „Sofort Kaufen“-Funktion von eBay dadurch gewährleistet werde, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekomme, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang gegebenenfalls abbrechen könne. Dem Verbraucher wird die Option „Abbrechen“ gerade nicht gleichberechtigt neben dem „Kaufen“-Button zur Verfügung gestellt. Sofern mit diesen Ausführungen auf die selbstverständlich immer vorhandene Möglichkeit zum vollständigen Abbruch des Kaufvorgangs durch das Schließen des Browser-Fensters abgestellt werden soll, würde diese bloße Möglichkeit jedenfalls ohne einen dahingehenden Hinweis ebenso wenig den Verbraucherinformationspflichten genügen. Der Verbraucher soll gerade nicht darauf verwiesen sein, in Eigeninitiative außerhalb der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Eingabemaske nach Wegen zu suchen, seine Eingaben zu korrigieren oder den Vorgang wenigstens ganz abbrechen zu können. Aus diesem Grund kann auch nicht etwa deshalb auf eine Information des Verbrauchers verzichtet werden, weil er mit Hilfe des „Zurück“-Buttons des von ihm verwendeten Internetbrowsers zum Eingabefenster zurückgelangen könnte, um dort Korrekturen vorzunehmen. Andernfalls liefen die Informationspflichten aus § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV in weiten Teilen leer.“

Praktische Konsequenz:

1. Viele Ebayshops weisen auf die Möglichkeiten nicht (vollständig) hin. Ein interessanter Aspekt, wenn man als Shopbetreiber selbst eine Abmahnung wegen eines anderen Gesichtspunkts erhalten hat.

2. Zwar besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB, aber die Gesamtheit der Hinweispflichten bilden einen AGB-ähnlichen Text, der seinerseits verwendet werden muss. Dieser begründet allerdings keinerlei Vorteile für den Anbieter/Unternehmer, schützt aber vor Abmahnungen.