Rechtsnormen: §§ 139, 140b PatG, Art. 64 EPÜ

Mit Urteil vom 21.02.2013 (Az. I-2 U 72/12, I-2 U 73/12) hat das OLG Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden, dass ein Vertrieb von „No Name“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen durch Drittanbieter ohne Lizenz durch den Patentinhaber Nestec SA und ohne ausdrücklichen „Warnhinweis“ zulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Das Schweizer Unternehmen Nestec SA (Klägerin) ist Inhaberin eines Patents für Nespresso-Kaffeemaschinen und vergibt an verschiedene Unternehmen Lizenzen zur Produktion von Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln. Zwei Schweizer Unternehmen (Beklagte) vertreiben ohne Lizenzierung durch den Patentinhaber „No Name“-Kapseln für Nespresso-Maschinen zu einem deutlich niedrigeren Preis (ca. 6-10 ct./Kapsel günstiger) als für Originalkapseln zu bezahlen wäre. Die Klägerin betrachtet den Vertrieb der Kapseln durch die „Billig-Anbieter“ als unzulässig, insbesondere verstoße der Vertrieb gegen das gültige Patent. Im Eilverfahren machte sie vor dem erstinstanzlichen LG Düsseldorf geltend, die Beklagten dürften ihre Kapseln – wenn überhaupt – lediglich mit der Aufschrift „für Nespresso-Maschinen nicht geeignet“ anbieten. Das Gericht wies die Anträge ab und entschied, dass keine Patentverletzung vorliege (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2012 – 4b O 81/12, 4b O 82/12).

Nun bestätigte das OLG Düsseldorf die erstinstanzlichen Entscheidungen.

Der Presseerklärung des Gerichts vom 21.02.2013 ist zur Begründung zu entnehmen, dass die Verwendung von Fremd-Kapseln vom Patentschutz nicht umfasst ist, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.“

Kommentar:

Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren stehen der Klägerin keine weiteren Rechtsmittel zu. Allerdings sind beide Hauptsacheverfahren aktuell noch beim LG Düsseldorf anhängig.