Abgemahnte wg. angeblicher Verletzung von Urheberrechten in Filesharing-Tauschbörsen stellen sich häufig die Frage, ob sie vorbeugende Unterlassungserklärungen abgeben sollen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine CD mit einer Vielzahl verschiedener Interpreten betroffen ist („TOP-100“). Denn jeder einzelne Urheber kann dann gesonderte Abmahnungen verschicken mit sich entsprechend hohen Abmahnungskosten. Manche Abmahnkanzlei ist dafür bekannt, dass sie zahlreiche Urheberrechtsberechtigte vertritt. Der BGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob derartige vorbeugende Unterlassungserklärungen überhaupt rechtmäßig sind. In dem entschiedenen Fall hat die Abmahnkanzlei nämlich so argumentiert, dass die unaufgefordert zugesandten, vorbeugenden Unterlassungserklärungen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellten. Hintergrund ist natürlich, dass die Kanzlei ihr Geschäftsmodell bedroht sah, denn wenn eine vorbeugende Unterlassungserklärung vorliegt, kann nicht mehr selbst abgemahnt werden, und es fallen keine Abmahngebühren mehr an.

Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Abmahnkanzlei kann für die Prüfung der vorbeugenden Unterlassungserklärungen keine Gebühren geltend machen.

Ob man als Abgemahnter tatsächlich vorbeugende Unterlassungserklärungen abgeben sollte, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte vorher anwaltlich überprüft werden.

Die Kanzlei Dr. Graf vertritt Abgemahnte und berät diese in Bezug auf alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen. Rufen Sie an: 05221 1 87 99 40 oder schreiben Sie eine Email: info@ra-dr-graf.de