Rechtsnormen: § 4 Abs. 1, 2 LPG NRW; Art. 5 Abs. S. 1, 2 GG; § 23 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 KUG

Mit Urteil vom 05.05.2011 (Az. 6 K 947/10) hat das VG Köln entschieden, dass ein städtisches Opernhaus keine einfachgesetzliche Verpflichtung hat, einem Fotografen den Zugang zu einer Veranstaltung zu öffnen. Auch lässt sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Pressefreiheit herleiten, da dieser insbesondere kein Recht der Presse auf Öffnung einer Informationsquelle beinhaltet.

Zum Sachverhalt:

Kläger sind ein Verlag und ein Fotojournalist. Beklagte ist ein städtisches Opernhaus. Die Kläger begehren von der Beklagten die Ermöglichung der Herstellung eigener Fotos der Generalprobe oder der Premiere der Oper „Samson et Dalila“. Wegen einiger Nacktszenen und Gewaltdarstellungen hatte die Inszenierung bereits im Vorfeld öffentliches Aufsehen erregt und zu Presseberichten geführt. Wegen einer Zusage gegenüber den Darstellern, keine Fotografen zuzulassen, lehnte das Opernhaus den Antrag der Kläger ab. Die Beklagte argumentierte, die Aufnahmen verstießen gegen das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten. Die Beklagte begründet weiter, es stünden schutzwürdige Interessen der Oper am ungestörten Ablauf von Proben und Aufführungen dem Klagebegehren entgegen. So könne bereits die schlichte Teilnahme von Fotojournalisten bei einzelnen Darstellern zu einer Verunsicherung führen, die Einfluss auf ihre Darbietung habe und die Inszenierung beeinträchtige. Im Übrigen sei der uneingeschränkte Zugang von Fotojournalisten zu den Inszenierungen organisatorisch nicht möglich. Zudem lehnt es das Opernhaus ab, den Klägern eigene Aufnahmen im Rahmen von Stell- oder Fotoproben zu gestatten. Auch diese seien vor der Premiere organisatorisch unmöglich. Daher stelle das Opernhaus generell selbst Fotos her und reiche diese an die Medien weiter.

Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage nun ab.

Nach Ansicht des Gerichts sei die seitens der Kläger vorrangig beantragte allgemeine Feststellung eines Rechts, generell Fotoaufnahmen von Aufführungen zu gestatten, ohne hierbei Bezug auf eine konkrete Aufführung zu nehmen, unzulässig. So könnten in Abhängigkeit von der Art der Inszenierung Fotoaufnahmen öffentliche oder private Interessen betreffen und damit dem Anspruch der Kläger im Einzelfall entgegenstehen.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Fotografierverbots bzgl. der konkreten Inszenierung sei zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet:

Die Weigerung der Beklagten, den Klägern den Zutritt zu der in Rede stehenden Premierenaufführung zu verweigern und stattdessen auch keine Fotoprobe abzuhalten, war rechtmäßig. Den Klägern stand der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu der Inszenierung zum Zwecke des Anfertigens von Fotoaufnahmen bzw. auf Abhalten einer Fotoprobe nicht zu. Die Kläger konnten einen derartigen Zugang zu der Inszenierung weder nach § 4 Abs. 1 LPG NRW (1.) noch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG (2.) verlangen.

Der in § 4 Abs. 1 LPG NRW normierte Anspruch zur Auskunftserteilung betreffe nicht die Erstellung von Fotografien. Lediglich seien hiervon Informationen betroffen, die bei der Behörde vorhanden sind und herausgegeben werden können. Zudem stünde vorliegend ein überwiegendes öffentliche Interesse an einer ungestörten Operninszenierung dem Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW entgegen; auch private Interessen iSv § 4 Abs. 2 Nr. 3, Alt. 2 LPG NRW überwiegen einem möglichen Auskunftsanspruch.

Auch ein möglicher grundrechtlicher Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 GG sei nicht einschlägig, da die Informationsfreiheit den Medien nur den Zugang zu einer für jedermann geöffneten Informationsquelle ermöglichen soll.

Kommentar:

Das Gericht wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre vorliegend konsequent an: So entschied das BVerfG im Jahr 2007, dass ein Gericht das Anfertigen von Fotografien in seinen Räumen von einer schriftlichen Erlaubnis abhängig machen darf, wenn der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit gewahrt bleibt. Ende des vergangenen Jahres entschied der BGH, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind und der Zugang zum Anwesen entsprechend seiner Widmung gewährleistet bleibt. Zum BGH-Urteil habe ich einen Blog-Beitrag veröffentlicht, dieser ist hier abrufbar.