Rechtsnormen: § 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 BGB; Art. 6 Abs. 1 und 2 Richtlinie 1999/44/EG

Mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. I ZR 133/09) hat der BGH entschieden:

1. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

2. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.

(amtliche Leitsätze)

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte ist Internethändler von Druckerpatronen, die als Ersatz von Markenprodukten angeboten wurden. In diesem Zusammenhang schrieb er auf seiner Internetseite unter der Überschrift „HQ-Patronen Garantie“ grafisch hervorgehoben „3 Jahre Garantie“. Direkt darunter vermerkte er zudem „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“. Hierin sah die Klägerin, eine Konkurrentin des Beklagten, die Vorgaben des § 477 Abs. 1 S. 1 (Gesetzeswortlaut: „Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.“) als nicht erfüllt an und ließ die Beklagte wegen mehrerer Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht abmahnen. Nachdem das OLG Hamm als Berufungsinstanz die Ansicht der Klägerin bestätigte, wies der BGH die Klage nun ab.

Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob mit dem Begriff der „Garantieerklärung“ nach § 477 Abs. 1 BGB auch die Werbung mit einer Garantie im Rahmen einer bloßen Aufforderung zur Bestellung gemeint ist oder aber der Begriff auf zum Abschluss eines Vertrages zielende Willenserklärungen beschränkt ist, vertritt der BGH im Gegensatz zur Vorinstanz die Auffassung, dass diese lediglich auf den Abschluss von Kaufverträgen zielende Erklärungen anzuwenden sind.

Das Gericht führt aus:

„Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (ebenso OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Bd. 2/2, Art. 6 Kauf-RL Rn. 6; Vander, K&R 2011, 86, 89 f.; wohl auch Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 10 Rn. 176; aA OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342; Schlömer/Dittrich, K&R 2009, 145, 151).“

Dies sei bereits aus dem Wortlaut der Norm zu entnehmen: „Das Gesetz nimmt zur Bestimmung der Garantieerklärung auf den entsprechenden Begriff in § 443 BGB Bezug. In § 443 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich zwischen der „Garantieerklärung“ und der „einschlägigen Werbung“ unterschieden.“

Weiter führt der BGH aus: „Auch eine am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung führt nicht dazu, dass bereits die auf einen Produktabsatz gerichtete Werbung mit einer Garantie den gesetzlichen Informationspflichten genügen muss.“

Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung habe hat der BGH zwar erwogen, hält sein Auslegungsergebnis aber für zweifelsfrei und bestätigt daher nach Ablehnung einer Irreführung nach §§ 5, 5a UWG unter Aufhebung des Berufungsurteils das erstinstanzliche Urteil.