In meinen vorherigen News hatte ich bereits darüber berichtet, dass der Widerrufsjoker bei Darlehen für bestimmte Zeiträume immer noch aktuell ist und ausgeübt werden kann. Entscheidend dafür ist, dass der fragliche Darlehensvertrag in einen speziellen Zeitraum fällt, nämlich zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 oder der Vertragsabschluss bei jüngeren Verträgen noch nicht länger als ein Jahr und 14 Tage zurückliegt. Mit einem derartigen Fall beschäftigt sich das LG Ravensburg in einem aktuellen Urteil zum Widerrufsjoker.

Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass die Widerrufsbelehrung oder damit in Zusammenhang stehende Klauseln des Darlehensvertrages rechtswidrig sind. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit auch bereits viele dieser Fehler herausgearbeitet und bestätigt.

Für die Banken oder Sparkassen ist es natürlich immer besonders kritisch und für den Verbraucher interessant, wenn es sich um eine Standardklausel handelt, die in so gut wie allen Verträgen verwendet wurde und diese für rechtswidrig angesehen wird. Über einen derartigen Fall hat kürzlich, nämlich am 21.09.2018, das Landgericht Ravensburg entschieden.

AGB-Regelung ist rechtswidrig
Viele Sparkassen und Banken verwenden in ihren AGB eine Klausel, wonach nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden kann (Nr. 4 AGB-Banken bzw. Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen). Bei der Ausübung des Widerrufsrechts kommt es genau zu so einer Situation. Denn bei Ausübung des Widerrufsrechts schuldet der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehnskapitals, während er selbst eine Forderung gegenüber der Sparkasse oder Bank auf Rückzahlung der gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen besitzt. Damit kann normalerweise die Aufrechnung erklärt werden. Die AGB-Klausel würde eine derartige Aufrechnung jedoch verhindern. Der BGH hat dazu ebenfalls relativ frisch mit Datum vom 20.03.2018 Az. XI ZR 309/16 entschieden, dass diese AGB-Klausel unwirksam ist. Beim Darlehensnehmer wird daher der unzutreffende Eindruck erweckt, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann. Darin sieht das Landgericht Ravensburg eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Die unrichtige Belehrung sei auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er könne nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.

Der Darlehensvertrag fiel auch in den Zeitraum, für welchen es noch ein ewiges Widerrufsrecht gibt, nämlich zwischen dem 11.07.2010 und dem 20.03.2016. Der Widerruf war damit noch möglich, das Darlehen musste rückabgewickelt werden.

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Urteil des LG Ravensburg vom 21.09.2018, Az. 2 O 21/18

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