Rechtsnorm: § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG

Gestern hat das OVG Münster (Beschl. v. 15.11.2011, Az. 13 B 1082/11) entschieden, dass die First Mail Düsseldorf GmbH, eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Post AG, ihre Preise entsprechend einer sofort vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur nach oben hin anzupassen hat. Die bisherige Preispolitik sei wettbewerbswidrig, da mit den bis dato zu niedrigen Preisen ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb nicht möglich sei.

Zum Sachverhalt:

Die First Mail Düsseldorf GmbH bietet in Düsseldorf, im Ruhrgebiet und in Berlin Postdienstleistungen zu sehr günstigen Preisen an. Nach näherer Prüfung stufte die Bundesnetzagentur die Preispolitik First Mails als rechtsmissbräuchlich ein und forderte das Unternehmen mit Bescheid vom 14.06.2011 auf, für im Einzelnen beschriebene Postdienstleistungen bestimmte Entgelte nicht zu unterschreiten bzw. die von der Deutschen Post geforderten Entgelte nicht zu unterschreiten. Die veranschlagten Preise seien als nicht kostendeckend zu werten und  daher geeignet, einen fairen Wettbewerb zu verhindern.

Gegen den Anpassungsbescheid der Bundesnetzagentur, der kraft Gesetzes sofort vollstreckbar ist, erhob First Mail Klage beim VG Köln und beantragte die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 01.09.2011 lehnte das Gericht den Antrag der Post-Tochter ab. Die Kölner Richter gingen in ihrer Entscheidung davon aus, dass First Mail Düsseldorf GmbH und die Deutsche Post AG aufgrund ihrer Konzernverbundenheit wettbewerbsrechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen seien. Da die First Mail GmbH im Gegensatz zu vielen Wettbewerben ihre Verluste derzeit auf die DPAG abwälzen könne, sei es ihr zumutbar, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Hierauf reagierte First Mail mit dem Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Münster, das diese Beschwerde nun ablehnte.

Die obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter begründen ihre Entscheidung in ihrer Presseerklärung wie folgt:

„Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die von der Firma First Mail geforderten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen nicht entsprächen, sich insbesondere nicht an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Ob es sich insoweit um eine sog. „gezielte Kampfpreisunterbietung“ handele, könne offen bleiben. Jedenfalls sei das Entgeltverhalten der Firma First Mail mit ihren unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienstleistungen missbräuchlich. Die Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft diene offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Muttergesellschaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern. Auf eine Niedrigpreispolitik im Rahmen einer Markteintrittsphase könne die Firma sich angesichts der seit mehreren Jahren von ihr angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen nicht mit Erfolg berufen. Die Niedrigpreisstrategie solle den Wettbewerb in dem Bereich zu Gunsten der Muttergesellschaft und zu Lasten anderer Wettbewerber einschränken. Die Firma First Mail müsse auch die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Entgeltanpassung vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinnehmen, weil die sofortige Vollziehung einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb im Postdienstleistungsbereich herstelle und sichere. Ein solcher Wettbewerb liege im öffentlichen Interesse.“

Kommentar:

Da der Beschluss des OVG nicht anfechtbar ist, muss First Mail nun umgehend die bisherigen Preise nach oben berichtigen. Ein möglicher anderer Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde es der Post-Tochter aber wieder ermöglichen, zur alten Preispolitik zurückzukehren. Möglicherweise verzichtet First Mail nun aber auf eine Hauptsacheentscheidung. Die Rechtslage scheint vorliegend eindeutig.

Hier ist mein Beitrag zur vorinstanzlichen Entscheidung des VG Köln abrufbar.