Rechtsnormen: § 126 MarkenG , § 127 Abs. 3 MarkenG

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 30 W (pat) 103/09) entschieden, dass die Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Herkunftsangabe iSv §§ 126, 127 MarkenG (wohl) schützenswert ist.

Zum Sachverhalt:

Die „Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf“ beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Schutz der Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Marke mit der Vorgabe einer ausschließlichen Produktherstellung im Düsseldorfer Stadtgebiet. Hiergegen erhob die in Neuss produzierende Nestlé Deutschland AG Einspruch. Die deutsche Tochter des Schweizer Lebensmittelkonzerns begründete ihren Einspruch mit „zu einschränkenden und zu unbestimmten Vorgaben zum Herstellungsverfahren von Düsseldorfer Senf“. Demgegenüber hielt das DPMA den Antrag der Düsseldorfer Schutzgemeinschaft, deren Initiatorin die in Düsseldorf sitzende Löwensenf GmbH ist, für gerechtfertigt.

Die Nestlé AG legte gegen die Entscheidung des DPMA das Rechtsmittel der Beschwerde beim BPatG ein.

Nun gab es vor dem Münchener Gericht eine Einigung:

Die Schutzgemeinschaft änderte die Bedingungen für die Benutzung der Bezeichnung Düsseldorfer Senf hinsichtlich der für den Streit wichtigen Frage der Verwendung von Branntweinessig bei der Senfherstellung. Nestlé nahm daraufhin die Beschwerde zurück.

Kommentar:

Das Schutzverfahren kann nun seinen weiteren Rechtsgang nehmen. Im Folgenden hat die EU-Kommission zu prüfen, ob die Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Herkunftsangabe schützenswert ist. Es ist von einer Bestätigung der deutschen Entscheidungen durch Brüssel auszugehen.