Rechtsnormen: § 4 LPrG NRW; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. 5 A 1293/11) hat das OVG Münster entschieden, dass ein Opernhaus einem Pressefotografen die Anfertigung eigener Bilder bei Inszenierungen untersagen darf.

Zum Sachverhalt:

Ein Fotojournalist verlangte von der Oper Köln Mitte 2009 die Erlaubnis zum Fotografieren bei der Premiere der Oper „Samson et Dalila“; dies wurde jedoch seitens des Opernhauses abgelehnt. Aufgrund zahlreicher Krankmeldungen von beteiligten Sängerinnen und Sängern angesichts grausamer Szenen wie Massenvergewaltigungen erregte die Inszenierung im Vorfeld öffentliches Interesse. Das Opernhaus begründete die Untersagung gegenüber dem Fotografen mit einem allgemein ausgesprochenen Fotografierverbot bei Aufführungen sowie dem Schutz der privaten Rechte der Darsteller. Der Fotograf begehrt mit seiner Klage die allgemeine Feststellung, dass die Oper verpflichtet ist, Fotojournalisten bei Premierenaufführungen eigene Aufnahmen zu gestatten.

Das OVG Münster wies die Klage nun ab.

Nach Ansicht des Münsteraner Gerichts folge ein allgemeines Recht für Fotografen auf eigene Fotos weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch der im Grundgesetz verankerten Presse- und Informationsfreiheit.

In seiner Presseerklärung vom 13.03.2013 führt das Gericht zu den Gründen aus (Volltext noch nicht veröffentlicht):

„Zwar sei die Oper Köln grundsätzlich zur Auskunftserteilung auf konkrete Anfragen der Presse verpflichtet. Jedoch stehe die Art und Weise der Auskunftserteilung in ihrem Ermessen. Dabei müsse sie dem presserechtlich geschützten Wunsch des Klägers, über eine bestimmte Aufführung einen Bildbericht erstellen zu wollen, Rechnung tragen. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass wesentliche Fakten zur Inszenierung mitgeteilt würden und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit angeboten werde. Mit Blick auf die Pressefreiheit sei aber nicht zu beanstanden, Journalisten denselben Verhaltensregeln zu unterwerfen, die die Oper im Interesse einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf berechtigte Belange der Darsteller jedem anderen Besucher abverlange.“

Kommentar:

Eine Revision zum BVerwG wurde seitens des OVG Münster nicht zugelassen. Allerdings kann der Fotograf hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde in Leipzig erheben.