Rechtsnorm: § 434 Abs.1 Satz 1 BGB

Mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. VIII ZR 172/12) hat der BGH entschieden, dass es sich bei einer in einer „verbindlichen Bestellung“ vereinbarten Klausel, wonach der zu verkaufende Oldtimer gemäß § 21c StVZO (Oldtimer) positiv begutachtet worden sei, um eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung handelt. Der Verkäufer übernimmt damit die Gewähr, dass der Oldtimer die Kriterien der Erteilung der TÜV-Bescheinigung erfüllt und keine erheblichen Rostschäden aufweist.

Zum Sachverhalt:

Ende 2005 kaufte der Kläger bei der beklagten Autohändlerin einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE zum Preis von 17900 Euro. Unter „Ausstattung“ wurde in der dem Vertrag zugrunde liegenden „verbindlichen Bestellung“ vermerkt: „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“. Die Verkäuferin ließ das Fahrzeug Ende 2004 entsprechend der seinerzeit für Oldtimerzulassungen einschlägigen Norm § 21c StVZO beim TÜV prüfen und erhielt eine die HU ersetzende Bescheinigung der positiven Begutachtung. Nach etwa zwei Jahren bemerkte der Kläger durch verschiedene Reparaturen erhebliche Rostschäden. Er schaltete daher einen Gutachter ein, der feststellte, dass unterschiedliche Korrosionsschäden nicht fachmännisch beseitigt worden waren. Es sei lediglich zwecks Kaschierung der Schäden ein starker Unterbodenschutz aufgetragen worden. Zur Beseitigung der Schäden entstanden dem Kläger Kosten iHv knapp 35000 Euro, die er mit seiner Klage von der beklagten Verkäuferin ersetzt verlangt.

Nachdem das erstinstanzliche LG Bochum der Klage in Großteilen stattgegeben hatte (Urt. v. 04.09.2009 – I-4 O 73/08), hob das OLG Hamm diese Entscheidung auf und wies die Klage insgesamt ab (Urt. v. 24.04.2012 – I-28 U 197/09). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich die von der Beklagten im Wege der „Oldtimerzulassung“ übernommenen Pflicht darauf beschränkt, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original zu übergeben.

Der Kläger legte daraufhin das Rechtsmittel der Revision zum BGH ein. Dieser hob die Entscheidung des Berufungsgerichts nun auf und verwies die Sache zu erneuten Verhandlung an das OLG Hamm zurück, da durch das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe getroffen worden waren.

Nach Ansicht des BGH sei die im Rahmen der „verbindlichen Bestellung“ vereinbarte Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ eine Beschaffenheitsvereinbarung, wodurch vereinbart worden sei, dass sich das Fahrzeug in einen die entsprechende TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befinde.

Der BGH führt in seiner Pressenachricht vom 13.03.2013 weiter aus:

„Denn es entspreche dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertige.

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln.“

Praktische Konsequenz:

Vorsicht bei dem Hinweis auf eine H-Zulassung. Wenn diese aufgrund einer schlampigen, fehlerhaften Prüfung durch den Prüfer erteilt wurde, muss sich der Verkäufer das zurechnen lassen, auch wenn er selbst möglicherweise gar keine Kenntnisse von den Durchrostungen hatte. Für Käufer von Oldtimerfahrzeugen allerdings ein sehr positives Urteil. Denn bei Vorliegen einer Beschaffenheitsangabe hilft der üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsausschluss – der ja unter Privaten zulässig ist – dem Verkäufer nicht weiter; er haftet trotzdem.