Mit Beschlüssen vom 08.03.2013 (Az. 33 W (pat) 103/09, 33 W (pat) 33/12) hat das Bundespatentgericht dem EuGH mehrere grundsätzliche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei denen es um die Farbmarke „Rot“ der Sparkassen geht, die sich aktuell in mehreren Markenrechtsstreitigkeiten mit Wettbewerbern befinden. Das geht aus einer Pressemitteilung des BPatG vom 08.03.2013 hervor.

Zum Sachverhalt:

Seit 2007 ist die Farbe Rot (HKS 13) für die Sparkassen als Marke eingetragen. Die Sparkassen geben an, diese Farbe bereits seit mehreren Jahrzehnten als einheitliche Hausfarbe zu verwenden. Der Sparkassenverband ging infolge des Rechts aus der eingetragenen Marke gegen mehrere Wettbewerber vor, die ebenso die Farbe Rot verwenden. So ist aktuell u.a. ein Verfahren beim OLG Hamburg anhängig. Die Wettbewerber Santander (spanischer Hauptsitz) und Oberbank (österreichischer Hauptsitz) beantragten beim DPMA ihrerseits die Löschung der für die Sparkassen eingetragenen Farbmarke. Sie führen an, seit erheblicher Zeit die Farbe ebenso als jeweilige Hausfarbe zu verwenden. Im Gegensatz zur deutschen Sparkasse seien sie aber noch nicht so lange auf dem deutschen Markt tätig. Das DPMA lehnte eine Löschung ab. Hiergegen legten die Konkurrenten Beschwerde beim BPatG ein.

Nach Ansicht des Münchner Bundespatentgerichts hängt die Entscheidung über die eingereichten Löschungsanträge von grundsätzlichen Fragen ab, die der Auslegung des europaweit harmonisierten Markenrechts durch den EuGH bedürfen. Das Gericht legt dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, bei denen es insbesondere darum geht, ob eine ausreichend große Verbrauchermehrheit die Farbe Rot auch dann als Kennzeichen der (deutschen) Sparkassen versteht, wenn die Farbe allein ohne ergänzende Schrift oder Symbole in der Werbung verwendet wird.

Das BPatG stellt dem EuGH daher die Frage, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, der die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens versteht. Bei der Prüfung ist auch der Umfang des Interesses von Wettbewerbern an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen.

Weiter fragt das BPatG den EuGH, ob für die Beurteilung der Zeitpunkt der Markenanmeldung (hier: 2002) der Zeitpunkt der Eintragung (hier: 2007) entscheidend ist. Zudem hat der EuGH die Beweislastverteilung zu prüfen, dabei insbesondere die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn die damalige Sichtweise der Verbraucher nicht mehr aufgeklärt werden kann.