Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 4 PresseG NRW

Mit Beschluss vom 04.01.2013 (Az. 5 B 1493/12) hat das OVG Münster im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Landesrechnungshof gegenüber der Presse auskunftspflichtig ist.

Zum Sachverhalt:

Unter Verweis auf sein Recht auf Informationsfreiheit und auf die Pressefreiheit verlangte ein Journalist Auskunft beim Landesrechnungshof NRW, ob dieser zwei Förderprojekte im Zusammenhang mit der DITIB-Begegnungsstätte Duisburg geprüft hatte. Falls dies der Fall sein sollte, erbat er nähere Angaben zum Zeitpunkt und wesentlichen Inhalt vorliegender Prüfungsmitteilungen. Der Landesrechnungshof lehnte die Auskunftserteilung mit der Begründung ab, er habe keine Auskunftspflicht gegenüber der Presse. Zudem führt er aus, die Prüfungsmitteilungen enthielten nur vorläufige Prüfungsergebnisse, die vertraulich zu behandeln seien, solange sie nicht Gegenstand eines Berichts an den nordrhein-westfälischen Landtag geworden seien. Erst danach könne man sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Der Journalist beantragte beim VG Düsseldorf eine einstweilige Anordnung, nach der der Landesrechnungshof zur Auskunft verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht entsprach am 27.12.2012 diesem Antrag und ordnete die einstweilige Verfügung an. Hiergegen legte der Landesrechnungshof das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Münster ein, das die Beschwerde nun abwies. Nach Ansicht des OVG sei der Landesrechnungshof nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Auch sei eine einstweilige Anordnung geboten, um schwere und unzumutbare Nachteile für den antragstellenden Journalisten abzuwenden.

Das Gericht führt in seiner Erklärung vom 07.01.2013 zu den weiteren Gründen aus:

„Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen. Das Auskunftsbegehren betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Der Auskunftserteilung entgegenstehende höherwertige Belange seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe ein durch die Pressefreiheit geschütztes Interesse daran geltend gemacht, durch seine Berichterstattung Einfluss auf die öffentliche Diskussion um die Gewährung von Fördergeldern durch das Haushaltsgesetz 2013 nehmen zu wollen. Der Haushaltsausschuss des Landtages befasse sich in seinen Sitzungen am 10. und 11.01.2013 mit dem Haushaltsplan. Für die geplante Berichterstattung sei der Antragsteller auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen. Effektiver Rechtsschutz könne nur durch eine die Hauptsache vorweg nehmende Entscheidung gewährt werden. Diese sei gerechtfertigt und geboten, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe.“