Rechtsnorm: § 14 GewO

Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 7 LC 15/10) hat das OVG Lüneburg entschieden, dass ein selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter als Gewerbetreibender anzusehen ist.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein im Bereich „Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia“ selbständig tätiger Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) auf Feststellung, dass es sich bei seiner Arbeit um eine freiberufliche und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handele. So entwickle er konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Eine derartige Softwareoptimierung sei mit einer Ingenieurtätigkeit vergleichbar. Im Übrigen sei diese Tätigkeit auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt.

Nachdem das erstinstanzliche Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, bestätigte nun das OVG Lüneburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Zu den Entscheidungsgründen führt das Gericht in seiner Mitteilung vom 17.05.2012 kurz aus:

„Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es zwar zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausübt. Die dafür – in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten – Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangele es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch sei für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.“

Kommentar:

Das OVG Lüneburg bestätigte nun seine Entscheidung vom 29.08.2007 (Az. 7 LC 125/06), als es hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit eines Berufsbetreuers entschied, dass diese als nicht-freiberuflich einzuordnen ist und somit der Anzeigepflicht aus § 14 GewO unterliegt. Das Gericht ließ die Revision zum BVerwG nicht zu. Die Begründung, es lägen keine hinreichende Eigenverantwortlichkeit und fachliche Unabhängigkeit vor, lässt sich nur vor dem Hintergrund des Gewerberechts nachvollziehen.