Rechtsnormen: §§ 134, 138 BGB

Mit Urteil vom 16.03.2012 (Az. 13 O 4/11) hat das LG Koblenz ein Versäumnisurteil bestätigt, wonach der ehemalige „Modern-Talking“-Sänger bestimmte Passagen über seine Ex-Frau Nora aus seiner Autobiographie entfernen muss.

Zum Sachverhalt:

Thomas Anders, ehemaliger „Modern-Talking“-Sänger, veröffentlichte im September 2011 seine Autobiographie. Unter anderem thematisiert er dort auch seinen Lebensabschnitt mit seiner Ex-Frau Nora. Diese reichte wegen einiger Äußerungen über sie Unterlassungsklage beim LG Koblenz ein. Zudem klagte sie auf Unterlassung weiterer Aussagen Anders‘ in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows. Sie begründet ihre Klage mit einer anlässlich der Ehescheidung getroffenen Verschwiegenheitsklausel. Zum ersten Verhandlungstermin am 04.11.2011 erschien der Beklagte Thomas Anders nicht; auf Antrag der Klägerin erging ein Versäumnisurteil. Der Sänger legte hiergegen das Rechtsmittel des Einspruchs ein.

Nun bestätigte das Landgericht Koblenz das Versäumnisurteil.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Verschwiegenheitsklausel wirksam, da die den Parteien auferlegten Unterlassungspflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung zu äußern, hinreichend bestimmbar sei. Die Klausel verstößt auch nicht gegen ein Verbotsgesetz; auch für eine Sittenwidrigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Mitteilung vom 16.03.2012 aus:

„Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfügungsbeklagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 Euro drohe eine Existenzgefährdung wegen Belanglosigkeiten, nicht belegt.

Die verschiedenen Äußerungen des Verfügungsbeklagten sieht das Landgericht als Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung an. Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfügungsklägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröffentlichungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfügungsklägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchveröffentlichung des Verfügungsbeklagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen.“