Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 3 UWG

Mit Urteil vom 29.12.2011 (Az 6 U 30/11) hat das OLG Schleswig entschieden, dass die Veröffentlichung einer (Werbe-)Anzeige in Form eines redaktionellen Beitrags dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Seite, auf der die Anzeige veröffentlicht wird, als „Anzeigen-Forum“ überschrieben ist.

Zum Sachverhalt:

Ein Wettbewerbsverband verklagte einen Zeitungsverlag, der in einer Zeitungsanzeige mit der Überschrift „Mit starken Wellen gegen Fett“ eine Ultraschallwellentherapie zum beschleunigten Fettabbau im menschlichen Körper besonders positiv hervorhob. Die Anzeige enthielt u.a. einen Bericht über eine Kosmetikerin, die die vorgestellte Methode alternativ zur altbewährten Fettabsaugung anwende. Der Artikel endet mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Die Anzeige  war vom Layout wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet, allerdings wurde sie vom Kosmetikstudio finanziert. Der Verlag veröffentlichte die Anzeige zusammen mit weiteren Anzeigen auf einer als „Anzeigen-Forum“ bezeichneten Seite.

Der Kläger erkennt hierin eine unlautere geschäftliche Handlung des Verlags im Sinne des UWG.  

Das OLG Schleswig wies die Klage nun allerdings ab.

Nach Ansicht des Gerichts liege kein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor, da  für den Leser der Zeitung durchaus ein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Werbeanzeige und tatsächlich redaktionellen Beiträgen erkennbar sei:

Das Gericht führt in seiner Mitteilung vom 04.01.2012 wie folgt aus:

„Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser könne die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprechen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als „Anzeigen-Forum“ und die „durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen“ Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige müsse stets einzeln als solche gekennzeichnet sein.“

Kommentar:

Das OLG lehnt vorliegend einen Verstoß gegen das in §§ 3, 4 Nr. 3 UWG normierte Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in Form der Verschleierung des Werbecharakters geschäftlicher Handlungen ab.  Als geschäftliche Handlung käme hier die Anzeige in Form redaktioneller Werbung infrage. Für das Gericht war daher zu klären, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Trennung  von redaktionellen Beiträgen und Werbeanzeigen vorliegt. Das OLG kommt zum Ergebnis, dass nicht jede Anzeige einzeln als Werbung gekennzeichnet sein müsse. Ein (in einer Seitenüberschrift) übergreifender Hinweis reiche für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Leser aus, den Werbecharakter der Anzeige zu erkennen. Dieser Ansicht ist zu folgen.