Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB

Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az. 15 U 123/11, 15 U 125/11, 15 U 126/11) hat das OLG Köln in drei Verfahren entschieden, dass die Medien trotz Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung nicht alle Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten verbreiten dürfen, da die Öffentlichkeit des Gerichtssaales nicht mit der Wirkung einer medialen Veröffentlichung vergleichbar sei; insbesondere sei dies dann nicht der Fall, wenn Inhalte im Internet veröffentlicht würden. Eine solche Berichterstattung kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verstoßen.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der inzwischen vom Verdacht der Vergewaltigung einer Ex-Freundin freigesprochene Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen mehrerer Berichterstattungen über sein Strafverfahren vor dem LG Mannheim. Während der Ermittlungen schilderte Kachelmann in einer richterlichen Vernehmung ausführlich den zwischen ihm und seiner Ex-Freundin vollzogenen Sexualverkehr. Diese Schilderung griffen die Beklagten auf und berichteten sehr ausführlich hierüber.

Das OLG Köln sieht darin nun einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Kachelmanns.

In der Pressemitteilung vom 14.02.2012 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen aus:

„Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen seien, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war. Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.“

Kommentar:

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen, da über die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persönlichkeitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien, bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Es ist von einem Revisionsverfahren auszugehen.