Rechtsnorm: § 263 StGB

Mit Urteil vom 17.02.2012 (Az. 15 KLs 35/09) hat das Landgericht Osnabrück den Abofallenbetreiber Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Zwei weitere Angeklagte wurden zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe verurteilt.

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte Michael Burat und ein mitangeklagter Rechtsanwalt aus München mahnten in den Jahren 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien ab, die in ihrem Internetauftritt die Versendung einer e-Card ermöglichten.

Die Angeklagten behaupteten, ihnen sei unerwünschter Weise eine e-Card per E-Mail zugesandt worden. Tatsächlich versendeten die Angeklagten die sich die streitgegenständlichen E-Mails selbst zu, um hiermit die Betroffenen abmahnen zu können. Im Rahmen der Abmahnung forderten die Angeklagten die Betroffenen zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung auf und stellten ihnen jeweils EUR 532, 90 Anwaltsgebühren für die Abmahnschreiben in Rechnung. Die Angeklagten teilten die Abmahngebühren untereinander auf. Darüber hinaus sahen die Abmahnungen für jeden Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 5000 vor. Teilweise wurden diese auch gezahlt, so bspw. durch die Christliche Demokratische Union EUR 15000.

Der Angeklagte Burat betrieb zudem einen Online-Shop, dessen einziger Zweck es war, Mitbewerber wegen möglicherweise fehlerhafter AGB kostenpflichtig abmahnen zu können.

Die Staatsanwaltschaft (StA) beantragte, den Angeklagten Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie gewerbsmäßiger Erpressung in insgesamt 89 Fällen (teilweise im Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu verurteilen. Der Angeklagte, der ein strafbares Verhalten zumindest teilweise einräumte, forderte durch seinen Anwalt eine Geldstrafe. Hinsichtlich des mitangeklagten Rechtsanwalts forderte die StA eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Das LG Osnabrück verurteilte nun den Angeklagten Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Als Bewährungsauflage muss der Angeklagte EUR 120.000 an mehrere gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Der mitangeklagte Rechtsanwalt wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung; zudem muss er 12.000 Euro zahlen.

Das Landgericht stellte nun fest, dass die Angeklagten darüber täuschten, dass sie unerwünscht Werbung erhalten hätten. Eine Erpressung läge allerdings nicht vor, weil die bloße Drohung mit einem Rechtsstreit in den Abmahnschreiben kein empfindliches Übel sei. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die besondere kriminelle Energie der Täter und die hohe Anzahl der Taten.

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht es offen, binnen einer Woche das Rechtsmittel der Revision zum BGH einzulegen.