Rechtnormen: § 12 UWG; § 14 BGB

Mit Urteil vom 15.03.2011 (Az. I-4 U 204/10) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Internet-Auktionshändler dann gewerblich handelt, wenn er auf einer Internet-Plattform innerhalb von 6 Wochen über 500 Kaufangebote einstellt. Die Annahme einer Gewerblichkeit gelte auch dann, wenn er in diesem Zeitraum lediglich 25 % seiner Waren verkaufe.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine gewerbliche Schallplattenhändlerin, die in einem Internetauktionshaus ihre Waren als gewerbliche Händlerin verkauft. Der Beklagte bot im selben Auktionshaus im Zeitraum vom 11.02.2010 bis 23.03.2010 insgesamt 552 Artikel (ebenso zumeist Schallplatten) an, trat hierbei aber als „privater Verkäufer“ auf. 175 Artikel wurden erfolgreich veräußert, es wurde ein Umsatz iHv knapp 700 Euro erzielt. Zwischen August 2007 und Mai 2010 erhielt der Beklagte insgesamt 855 Bewertungen. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen der Verletzung mehrerer Verbraucherschutzbestimmungen (u.a. §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG) entsprechend § 12 UWG ab. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beklagte als gewerblicher Verkäufer einzustufen sei und somit auch für ihn die entsprechenden Vorschriften Anwendung zu finden haben. Der Beklagte habe zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die Abmahnkosten jedoch nicht beglichen. Dadurch sei eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, nicht gewerblich tätig geworden zu sein. Er habe lediglich seine gesamte private über lange Jahre zusammengetragene Plattensammlung über die Verkaufsplattform angeboten.

Nachdem zunächst das vorinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, entschied nun das OLG Hamm zugunsten der Klägerin.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Demnach habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten iHv EUR 755,80  gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Beklagte sei als Unternehmer iSv § 14 BGB und iSd Verbraucherschutzrechtes einzustufen.

Das Gericht führt zur Begründung aus:

In der Gesamtschau aller Umstände, unter denen die Tätigkeit des Beklagten auf der Internetplattform in der Zeit von August 2007 bis zum 07.05.2010 stattgefunden hat, ergibt sich ein gewerbliches Handeln des Beklagten. (…) Der Beklagte hat in der hier entscheidenden Zeit vom 11.02.2010 bis zum 23.03.2010 nach der vorgelegten Verkäuferumsatzanalyse 552 Artikel angeboten. (…) Der Beklagte hat in der Zeit von August 2007 bis zum 7.05.2010 855 Bewertungen als Verkäufer erhalten. Das entspricht einer durchschnittlichen Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat, eine Zahl, die der Bundesgerichtshof (Ohrclips a.a.O. und Internet Versteigerung III a.a.O.) als einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit gewertet hat. Auch die Art der Angebote mit den bebilderten Angeboten und den erteilten Hinweisen (vgl. GA 38) nebst den Angeboten mit unterschiedlichen Startpreisen sprechen eher für eine gewerbliche Tätigkeit. Die Beweisanzeichen und der dadurch begründete Anschein für ein gewerbliches Handeln hat der Beklagte nicht durch den Hinweis darauf ausräumen können, dass er Sammler von Schallplatten sei und dabei gewesen sei, seine große private Sammlung zu verkaufen. Dagegen spricht, dass den Angeboten von Schallplatten, die es dauerhaft mindestens seit Januar 2008 gegeben hat, die Geschlossenheit fehlt, die darauf schließen lassen könnte, es ginge um die Auflösung und den Verkauf einer solchen Sammlung. Die einzelnen Schallplatten sind von der Musik her so unterschiedlich ausgerichtet, dass sie kaum in eine Sammlung passten, sondern vielmehr auf mehrere Sammlungen hindeuten. (…) Angesichts der vorgenannten Aspekte ist ein gewerbliches Handeln unabhängig davon anzunehmen, aus welchem Motiv heraus der Beklagte seine (Schallplatten-) Sammlung verkauft hat. Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, warum sich Art und Aufbau der Sammlung gerade in der festgestellten Weise darstellt. Dementsprechend war dem Beklagten die zu diesen Themen beantragte Schriftsatznachfrist nicht einzuräumen.