Rechtsnormen: §§ 3 , 4 Nr. 10 UWG

Mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 5 U 38/10) hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Online-Reiseportal zwecks kommerzieller Flugreisevermittlung nicht ohne Zustimmung einer Fluggesellschaft auf deren Online-Flugdatenbank zugreifen darf.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, eine irische Fluggesellschaft aus dem „Low-Fare“-Segment, vertreibt ihre Flüge ausschließlich direkt über ihre Buchungswebsite sowie ein eigenes Call-Center. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Dritte Provisionen durch Vermittlungstätigkeiten berechnen können, wodurch die Endpreise für die Verbraucher möglichst niedrig gehalten werden sollen. Die Beklagte betreibt ein Internet-Reiseportal mit Sitz in den Niederlanden. Das Portal ermöglicht Kunden einen vergleichenden Überblick über mögliche Flugverbindungen und Preise. Im Übrigen wird den Kunden angeboten, ihren Flug direkt über das Portal zu buchen. So können Kunden der Beklagten auch Flüge der Klägerin über das Portal buchen, ohne dass der Kunde direkten Kontakt mit der Internetseite der Klägerin erhält. Die Beklagte bedient sich zu Vergleichszwecken somit auch der Website und der Flugdatenbank der Klägerin. Im Falle eines Buchens einer Flugverbindung der Klägerin übermittelt die Beklagte die Kundendaten an das Buchungsportal der Klägerin und wird insoweit als Vermittlerin tätig. Im Folgenden stellt die Beklagten den Kunden den Flugpreis zuzüglich einer Vermittlungsgebühr („Customer-Service“) in Rechnung. Klagezweck ist die Untersagung der kommerziellen Vermittlungstätigkeit der Beklagten hinsichtlich Flügen der Klägerin unter Nutzung der Online-Flugdatenbank der Klägerin durch die Beklagte.

Das OLG Hamburg entschied nun zugunsten der Klägerin.

Demnach stellt die Tätigkeit der Beklagten eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Schleichbezugs dar.

Das Gericht führt in seiner Nachricht vom 12.11.2012 aus:

„Anerkannt sei, dass ein Händler unlauter handele, wenn er beim Kauf eines Produkts gegenüber dem Anbieter, der das Produkt ausschließlich selbst vermarkte und den gewerblichen Weiterverkauf verbiete, seine Wiederverkaufsabsicht verschweige. Ein unlauterer Schleichbezug könne aber auch dann vorliegen, wenn es – wie hier – nicht um den Weiterverkauf eines Produkts gehe, sondern lediglich ein Vertragsschluss vermittelt werde. Auch die nicht autorisierte Vermittlung seiner Leistungen könne einen Anbieter in seiner wettbewerblichen Entfaltung behindern, wenn dadurch seine eigentlichen Vertriebswege nicht nur entgegen seiner erklärten Absicht, sondern gerade in wettbewerbswidriger Weise umgangen würden.

Die Beklagte verletze mit ihrer Vorgehensweise legitime absatzbezogene Interessen der Klägerin. Ziel der Beklagten sei, den Kunden auf ihrer Website zu halten und ihn zu veranlassen, zumindest den gesamten kommerziellen Geschäftsablauf ausschließlich mit ihr und nicht mit der Klägerin abzuwickeln. Auf diese Weise werde die Klägerin um die Möglichkeit gebracht, dem Kunden vor seiner Buchungsentscheidung ihre Zusatzleistungen werbend anzubieten. Auch das Interesse der Klägerin, Flugpreise anzubieten, die nicht noch durch Vermittlungsprovisionen Dritter gesteigert würden, sei grundsätzlich schutzfähig. Zumal die Beklagte es durch die intransparente Gestaltung ihrer Kosten darauf anlege, dass der Kunde nicht erkenne, dass die Zusatzgebühr von ihr und nicht von den Fluggesellschaften erhoben werde.

Nicht jede Nutzung, die dem Willen des Anbieters zuwiderlaufe, sei auch ein wettbewerbswidriger Schleichbezug. Die Klägerin habe allerdings die gewerbliche Vermittlung nicht nur in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich ausgeschlossen; sie habe außerdem ihre Website technisch so gestaltet hat, dass ohne vorherige Akzeptanz der AGB keine Buchung bzw. Buchungsvermittlung möglich sei. Die Beklagte habe daher vor jeder Buchungsvermittlung zunächst das Vermittlungsverbot akzeptiert und es anschließend missachtet. Damit habe sie die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich nicht mehr akzeptablen Beeinträchtigung der Klägerin überschritten.“

Kommentar:

Der Beklagten steht das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen, da das OLG Hamburg die Revision in Ermangelung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen für Vermittlungsdienstleistungen und der Schutzfähigkeit exklusiver Vertriebsmodelle im Internet ausdrücklich zuließ. Es ist von einem Verfahren in Karlsruhe auszugehen.