Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Mit Urteil vom 17.05.2013 (Az. 4 HK 1975/13) hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Eilverfahren entschieden, dass eBay vorläufig rechtmäßig den Handel mit Kleidung, die durch die Medien der rechtsradikalen Szene zugeordnet wird, untersagt.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Markeninhaberin für Kleidung, die von unterschiedlichen Medien als Erkennungsbild der rechtsradikalen Szene zugeordnet wird. eBay (Beklagte) schloss infolgedessen Produkte dieser Marke generell vom Handel über seine Verkaufsplattform aus. Hiergegen versuchte sich die Klägerin zur Wehr zu setzen, zumal sie bestreitet, mit dem Rechtsextremismus verbunden zu sein. Sie führt aus, ihre Ware selbst nur an Zwischenhändler zu verkaufen. Jedoch erfolgten ca. 25% aller Verkäufe der Zwischenhändler via eBay. Die Sperre stelle einen unzulässigen Boykott durch das marktbeherrschende Unternehmen eBay dar, so die Ansicht der Klägerin. Sie beantragte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens diese Sperre gerichtlich aufheben zu lassen.

Das Landgericht folgte dieser Ansicht nun nicht und wies den Antrag zurück.

Einer Pressemitteilung vom 17.05.2013, veröffentlicht auf der Internetseite der bayerischen Justizbehörden, ist zu den Gründen Folgendes zu entnehmen:

„Nach Ansicht des Landgerichts liegen schon die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diene an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im sog. Hauptsacheverfahren. Würde eBay „einstweilen“ gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Nach Ansicht des Landgerichts wiegt im konkreten Fall der der Firma eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.

Zudem handele es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Internetplattformen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb für die Klägerin auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handle, fehle es an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Schließlich bestünde zwischen den Parteien auch kein Wettbewerbsverhältnis. Darauf, ob die Klägerin als rechtextremistisch einzustufen sei, komme es deshalb nicht an.“

Kommentar:

Rechtskraft ist noch nicht eingetreten. Der Klägerin steht noch das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Nürnberg offen.