Rechtsnormen: § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13, 14 TMG; § 94 TKG; § 7 Abs. 2 UWG

Mit Urteil vom 30.04.2013 (Az. 15 O 92/12) hat das LG Berlin entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie von Apple der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhält, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Zum Sachverhalt:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erachtet die „Apple Datenschutzrichtlinie“ für rechtswidrig und mahnte Apple zunächst ab; schließlich wurde Klage beim LG Berlin eingereicht. Die Verbraucherzentralen fordern die Unterlassung  u.a. folgender Bestimmungen:

„Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern. (…) Wenn du Inhalte mit Familie oder Freunden teilst und dabei Produkte von Apple verwendest, Geschenkgutscheine und Produkte verschickst oder andere dazu einlädst, sich dir in einem Apple Forum anzuschließen, kann Apple die Daten erheben, welche du über diese Personen zur Verfügung stellst, wie Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer. (…) Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren. Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern. (..) Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen. (…) Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen (…), Verwaltung und Pflege von Kundendaten (…), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.“

Apple hält dem entgegen, die Unterpunkte der Datenschutzrichtlinie seien keine AGB, im Übrigen sei auch irisches Recht anzuwenden, da keine personenbezogenen Daten durch eine deutsche Apple-Niederlassung erhoben werden. Auch seien die Klageanträge zu unbestimmt.

Das LG Berlin entschied nun zugunsten der Verbraucherzentralen.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage begründet und hat in der Sache Erfolg, da die beanstandeten Bestimmungen gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Deutsches Recht sei maßgeblich, da nach Art. 6 ROM-I-VO bei Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt, das Recht des Staates maßgeblich sei, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Im Übrigen sei in den AGB auch keine Rechtswahlklausel enthalten. Daher finde für deutsche Verbraucher deutsches Recht Anwendung.

Zur Begründung führt das Gericht weiter aus:

„Die Durchsetzbarkeit der Klageansprüche scheitert auch nicht an einer etwaigen Unbestimmtheit. Der Kläger beanstandet acht konkrete Passagen aus der beklagtenseits verwendeten „Apple Datenschutzrichtlinie“. Damit ist klar, dass die Beklagte im Falle der Verurteilung diese Bestimmungen nicht mehr verwenden darf. (…) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich (…) um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) iSd § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dessen Legaldefinition handelt es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei der andern bei Abschluss des Vertrages stellt. (…) Aufgrund der Darstellungsweise muss nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass der in den Bestellvorgang involvierte Verbraucher die Hinweise auf die „Datenschutz-Vereinbarung von Apple“ dahingehend versteht, als seien dies vorformulierte Bestimmungen, die Gegenstand der zu tätigenden Bestellung werden würden. Damit handelt es sich hierbei jedoch um AGB. Ob diese Bestimmungen mit der irischen „Data Protection Act“ vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben, da die „Datenschutzvereinbarung“ nach den vorstehenden Ausführungen im Falle der Verwendung gegenüber deutschen Verbrauchern mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften in Einklang stehen muss. Dies ist hinsichtlich der beanstandeten acht Klauseln nicht der Fall.“

Kommentar:

Das LG Berlin kippt mit seinem Urteil die „Apple-Datenschutzrichtlinie“ fast vollständig.

Apple kann gegen diese verbraucherfreundliche Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung beim KG Berlin einlegen. Davon ist auch auszugehen.