Rechtsnormen:          §§ 97, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG

Mit Urteil vom 11.05.2011 (Az. 7 O 1337/10) hat das Landgericht Magdeburg entschieden, dass es sich unabhängig von der künstlerischen Qualität oder der moralischen Berechtigung auch bei einem Pornofilm um ein schutzfähiges Werk nach den Grundsätzen der kleinen Münze handelt.

Zum Sachverhalt:

Wegen des unerlaubten Anbietens eines Pornofilms in einer Internettauschbörse nimmt ein Pornoproduzent, der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film in Deutschland ist, den Beklagten auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Nach Ansicht des Beklagten fehle dem streitgegenständlichen Pornofilm die geschützte Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 6 UrhG.

Das LG Magdeburg folgte der Argumentation des Beklagten nicht und verurteilte ihn antragsgemäß.

Nach Ansicht des Gerichts sei das Werk ungeachtet der künstlerischen Qualität oder moralischen Berechtigung zumindest nach den Grundsätzen der so genannten kleinen Münze schutzfähig.

Weiter führt das Gericht zur Begründung aus:

„Weil das geschützte Filmwerk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Den Beklagten, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, traf daher eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – zitiert nach juris). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht ausgeschlossen, dass sein erwachsener Sohn S., der mit dem PC des Beklagten vertraut war, weil er den Router installiert hatte, oder andere Besucher der Familie am Silvestertag 2009 in der Wohnung des Beklagten waren. Die Tatsache, dass er seinerseits Strafanzeige erstattet hat, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten, wie das ungeeignete Beweisangebot zum Ausbau der Festplatte.

Der Schadensersatzanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe von 300,00 EUR. Er ist im Wege der Lizenzanalogie in nicht zu beanstandender Weise berechnet worden.

Der Beklagte ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten für die Abmahnung verpflichtet. Ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor, denn es handelt sich in Ansehung des notwendigen Aufwands zum Aufspüren des Anschlussinhabers weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung, denn der Film, der nach dem nicht mit Substanz bestrittenen Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Angebotes erst kurze Zeit auf dem Markt legal erhältlich war, wurde weltweit zum Download angeboten. Die Berechnung der Kosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR entspricht der Streitwertfestsetzung der Kammer in derartigen Fällen. Maßgeblich hierbei ist das Interesse des Klägers, seine Rechte als Urheber des geschützten Werkes effektiv zu wahren, nicht zuletzt durch eine gewisse Abschreckung (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3, Rn. 16 Unterlassung). (…) Der Unterlassungsanspruch war gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG begründet, denn der Beklagte haftet als Störer für die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films. Wer einen WLAN-Anschluss ohne zureichende Sicherungsmaßnahmen betreibt, kann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn von dem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen begangen werden (BGH a. a. O.). Der Beklagte hat nach eigenem Vortrag den WLAN-Anschluss ungeschützt betrieben. Auf S. 17 der von ihm selbst vorgelegten Bedienungsanleitung zum Router empfiehlt die Deutsche Telekom AG ausdrücklich die Einrichtung einer Verschlüsselung. Auf dem Router selbst leuchtet zudem eine Lampe, wenn das WLAN in Betrieb ist. Seine behauptete Unwissenheit lässt die Störerhaftung nicht entfallen.

Kommentar:

Das Gericht entschied, dass ungeachtet der künstlerischen Qualität oder der moralischen Berechtigung auch pornographische Filme schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts sind, worauf die Grundsätze der „kleinen Münze“ Anwendung finden. Unter der kleinen Münze versteht man im urheberrechtlichen Sinne solche Werke, die an der untersten Grenze eines urheberrechtlich geschützten Werks liegen.

Für das widerrechtliche Anbieten des Films in einer Internettauschbörse erachtet das Gericht EUR 300,- Schadensersatz für angemessen.