Die Bundesregierung plant nach Presseberichten ein neues Gesetz zur Deckelung der Abmahnungskosten im Falle von Urheberrechtsverstößen.

War da nicht schon einmal etwas? Genau: § 97a II UrhG sollte das auch schon erreichen. Hat aber vor Gericht nicht geklappt, weil die Voraussetzungen Schlupflöcher für die Abmahnanwälte ließen. Jetzt soll der Streitwert angeblich auf 1.000,00 EUR gedeckelt werden.

Zunächst einmal heisst es abwarten, ob das Gesetz wirklich wie geplant verabschiedet wird. Altfälle dürften davon ohnehin nicht betroffen sein. Nach der jetzigen Ausgestaltung wird sich im Ergebnis bei den Abmahnungen auch nicht wirklich viel ändern, denn auch die neue Klausel lässt Schlupflöcher für einen höheren Streitwert. Der Richter hat einen Auslegungsspielraum und wird diesen nutzen. Der einzige Vorteil der neuen Regelung wäre, dass die 1.000,00 EUR Streitwertdeckelung die Regel sein soll, ein darüber hinaus gehender Wert die Ausnahme.

Zweiter Kritikpunkt ist, dass die Höhe des Schadensersatzes nicht gleich mit geregelt/gedeckelt wurde. Es geht um die sog. fiktive Lizenzgebühr. Die Rechtsprechung schätzt diese frei nach § 287 ZPO. Je nach Gericht kommen da ganz unterschiedliche Werte heraus. Es ist wahrscheinlich, dass die Anwälte das, was beim Streitwert evtl. wegfällt, beim Schadensersatz zusätzlich herauszuholen versuchen werden.

Urheberrechtliche Abmahnungen werden daher ganz normal weiter gehen, wenn nicht der Gesetzgeber eine klare Regelung finden sollte. Davor scheuen aber offenbar alle Justizminister zurück.