Das Thema Impressumpflicht beschäftigt Gerichte schon seit vielen Jahren. Während es früher um korrekte Angaben auf der eigenen Homepage ging, stehen neuerdings auch ganz andere Bereiche im Focus. So z. B. Google Places. Dort können Unternehmen auch Informationen hinterlegen. Diese müssen sämtliche Angaben enthalten, die auch sonst in einem Impressum anzugeben sind (§ 5 TMG). Dies hat jüngst das LG München entschieden (Beschluss vom 22.03.2011 – 17 HK O 5636/11 – nicht rechtskräftig).

Praktische Bedeutung dieser Entscheidung:

Geht über Google Places natürlich hinaus. Überall dort, wo Unternehmen Angaben über sich machen und hinterlegen, müssen diese richtig, also aktuell, und vollständig sein, so z. B. bei XING, Preisvergleichmaschinen, Facebook, Twitter ect. Damit man nicht den Überblick verliert, ist es sinnvoll zu erfassen, wo überall derartige Einträge vorgenommen werden. Denn die Einträge müssen aktuell sein, Anpassungen müssen daher überall gleichzeitig erfolgen. Falls die Angaben falsch oder überholt sind, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern wg. Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.

Vielen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung an Prof. Hoeren, Universität Münster.