Rechtsnormen: § 242 BGB; Art. 3 GG; § 2 PDLV

Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das OLG Dresden (Az. 8 U 0147/11) entschieden, dass die Deutsche Post AG nicht verpflichtet ist, mit der rechtsextremen NPD einen Rahmenvertrag über die Beförderung einer Publikation an alle Haushalte mit der Tagespost abzuschließen.

Zum Sachverhalt:

Die vom Verfassungsschutz beobachtete Fraktion der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) im Sächsischen Landtag veröffentlicht viermal jährlich eine Schrift, die sie u.a. mit Berichten über ihre Fraktionstätigkeit, sowie aktuelle gesellschaftspolitische Fragen und Stellungnahmen einzelner Abgeordneter füllt. Mit ihrer Klage verlangt die Fraktion eine gerichtliche Feststellung, dass die Deutsche Post AG zum Abschluss eines Rahmenvertrages verpflichtet sei. Nach Ansicht der Klägerin bestehe ein Kontrahierungszwang infolge der marktbeherrschenden Stellung der beklagten Post, die sich sowohl aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung und dem Postgesetz als auch aus dem Gleichbehandlungsgebot ergebe.

Nachdem zunächst das erstinstanzliche LG Leipzig die Klage der NPD abgewiesen und die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, lag die Sache dem OLG Dresden zur Entscheidung vor:

Auch die Oberlandesrichter weisen die Klage nun ab.

Unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil, das die Klage vollumfänglich abgewiesen hatte, begründen die Dresdner Oberlandesrichter ihre Entscheidung insbesondere damit, dass die Deutsche Post AG keine Pflicht dazu habe, mit der NPD-Fraktion einen Rahmenvertrag zu schließen. So sei ein gesetzlich geregelter Kontrahierungszwang vorliegend nicht ersichtlich, da die streitgegenständliche Publikation keine Zeitung oder Zeitschrift iSd Post-Universaldienstleistungsverordnung sei. Der Publikation fehle es insbesondere an einer notwendigen presseüblichen Berichterstattung. Somit komme eine Pflicht aus der Allgemein-Formel aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegend nicht in Frage, zumal die Post-Universaldienstleistungsverordnung als lex specialis eine abschließende Reglung darstelle.

Auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) wurde seitens des OLG Dresden negiert, da sich die Post mehrheitlich im Privateigentum befinde. Im Übrigen sei in Ermangelung einer Postdienstleistung ein Verstoß gegen das Nichtdiskriminierungsverbot in § 2 der Postdienstleistungsverordnung nicht zu erkennen.

Kommentar:

Infolge der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung erkennt das Oberlandesgericht eine Revision zum BGH als zulässig an.