Im Internet liest man als Abgemahnter vielfach, man solle eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben. Es kursieren auch entsprechende Formschreiben. Dass es aber oftmals nicht ausreicht, schematisch zu reagieren, zeigt eine Entscheidung des LG Hamburg vom 11.1.2013 – 308 O 442/12. Der Abgemahnte hatte glaubhaft gemacht, dass weder er selbst noch seine Ehefrau die fragliche Datei zum Upload angeboten hatte. Dennoch hatte er für diesen Fall eine Unterlassugserklärung abgegeben, die sich auf genau diesen Fall bezog. Gleichzeitig hatte er mit den gegnerischen Anwälten telefoniert und erklärt, er habe den Provider gewechselt; sein altes WLAN sei wohl offen gewesen. Damit haftet er natürlich ganz klar für fremde Verstöße. Denn nach der Entscheidung des BGH – Sommer unseres Lebens – hat man als Anschlussinhaber für eine zum Zeitpunkt des Kaufs des Routers ausreichende Verschlüsselung zu sorgen. Das Gericht entschied nun, dass die abgegebene Unterlassungserklärung inhaltlich daneben liegt. Denn Täter und Störer seien zwei verschiedene Dinge. Da die Unterlassungserklärung nicht nachgebessert wurde, beantragte die Rechteinhaberin eine einstweilige Verfügung, der auch stattgegeben wurde.

Praxistipp: Im Falle einer Abmahnung sollte man sich in jedem Falle anwaltlich beraten lassen. Denn nur dann kann individuell auf den einzelnen Fall korrekt eingegangen werden. Gar nicht zu reagieren ist gefährlich, aber auch die Verwendung von vorgefertigten Unterlassungserklärungen, seien es die von der Gegenseite vorformulierten oder solche aus dem Internet.

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