Laut verschiedener Pressemeldungen wird es ab dem 1.1.2014 für den Import von Oldtimern aus dem außereurpäischen Ausland (interessant sind vor allem USA und Japan) zoll- und steuerrechtliche Änderungen geben. Ziel soll es sein, dass der Käufer bereits beim Erwerb eines Oldtimers im Ausland sicher weiß, ob ein Fahrzeug den vergünstigten Zoll- und Steuersatz des sog. Tarifs 9705 in Anspruch nehmen kann. Dieser Tarif bedeutet, dass für die Einfuhr kein Zoll und nur 7 % Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Wenn das tatsächlich so wäre, bestände für deutsche Importeure/Händler von Oldtimern in Zukunft kein Grund mehr, über Rotterdam einzuführen, wo bereits seit geraumer Zeit wieder genau diese Regelung greift.

Der Wortlaut des Tarifs lautet wie folgt:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die

(1) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen,

(2) mindestens 30 Jahre alt sind,

(3) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Das klingt wirklich so, als wenn Fahrzeuge, die diese drei kumulativen Voraussetzungen erfüllen, automatisch in den Genuss der Zollbefreiung und Steuervergünstigung kommen. Also demnächst eher Bremerhaven als Rotterdam. Die Frage ist nur, ob dem Einleitungssatz „Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die“ eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob ausschließlich die Voraussetzungen Nr. 1 bis 3 zu prüfen sind. Nur letzteres macht Sinn, wenn man wirklich vor dem Kauf des Oldtimers schon wissen können soll, ob die Einfuhr unter die Vergünstigung des Tarifs 9705 fällt.

Falls Sie Oldtimerhändler sind oder privat einen Oldtimer einführen wollen und dabei Fragen haben, steht Ihnen die Kanzlei Dr. Graf gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an: 05221 1 87 99 40 oder schreiben Sie eine Email: info@ra-dr-graf.de