Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 23/08) entschieden, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und –abschläge von bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.

Zum Sachverhalt:

Da das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt, wird auf die aktuelle Pressemitteilung Nr. 92/2010 des BGH verwiesen.

Der Reiseveranstalter TUI wurde von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrechts infolge der Preisangaben in einem ihrer Prospekte verklagt. Im beanstandeten Prospekt verweis TUI unter anderem darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um bis zu 50 Euro erhöhen oder ermäßigen könne. Die möglichen Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim zuständigen Reisebüro erfragt werden.  Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah einen Verstoß gegen Preisrecht, da der Verbraucher dem Prospekt keinen für den Reiseveranstalter verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. Die ersten Instanzen urteilten unterschiedlich: Das LG Hannover verurteilte die TUI antragsgemäß (Urt. v. 05.09.2007 – Az. 23 O 156/06), das Berufungsgericht OLG Celle wies die Klage demgegenüber ab (Urt. v. 24.01.2008 – 13 U 180/07, nachzulesen in VuR 2008, 223).

Der BGH bestätigte nun die Rechtsprechung des OLG Celle. Nach Ansicht des BGH ist die beanstandete Werbung wenigstens nach der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig. Ein hier vorliegender Preisvorbehalt ermögliche Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine entscheidend größere Preisflexibilität. Diese besteht bereits ohne Weiteres bei Internetangeboten. Die TUI hat sich im gerügten Prospekt lediglich eine Preisänderung in beschränktem Ausmaß (50 Euro mehr oder weniger) und nur hinsichtlich der Flughafengebühren vorbehalten. Zusätzlich wurde nach Ansicht des BGH auf den Umstand, dass sich der endgültige Reisepreis noch vor der Buchung ändern könne, mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

Die Vorschrift § 4 Abs. 2 BGB-InfoV in seiner geltenden Fassung:

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,

2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.