Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18.08.2009 (Az. 15 S 8/09) entschieden, dass derjenige Online-Händler, der in seinem Shop eine sogenannte „Tell-a-Friend“-Funktion anbietet, mit deren Hilfe Kunden einen E-Mail-Versand an beliebige Dritte auslösen können, indem sie lediglich eine E-Mail-Adresse eingeben müssen, für die versandten Mails wenigstens als Mitstörer haften müssen. Mindestvoraussetzung dieser Rechtsanwendung ist, dass der Händler dem werbenden Kunden finanzielle Anreize für den Versand bietet.

Zum Sachverhalt:

Der Betreiber eines „Shopping Clubs“ bot seinen registrierten Mitgliedern eine „Tell-a-Friend“-Funktion an, die den Versand einer E-Mail mit vorformuliertem (Werbe-)Text an eine E-Mail-Adresse nach deren Eingabe durch das Mitglied ermöglichte. Der Text beinhaltete u.a. den Hinweis, es handele sich beim vorliegenden Online-Shop um „Deutschlands Nr. 1 Shopping-Club mit bis zu 70% günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyle-Produkten“. Nach Erhalt einer solchen E-Mail ließ ein Empfänger den Shopping-Club abmahnen. Dieser gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab und sah sich im Recht. Das AG Berlin-Mitte beanstandete die Empfehlungs-Mail und betrachtete sie infolge ihres werbenden Charakters als rechtswidrig. Der Shop-Betreiber hafte als Mitstörer, wenn er vorformulierte Einladungen auf seiner Homepage bereitstelle, die lediglich der Eingabe einer E-Mail-Adresse durch einen Bestandskunden zum Versand bedürfen. Darüberhinaus verlocke den Bestandskunden die Gewährung eines Kaufgutscheins, der einen finanziellen Vorteil nach sich zieht, zusätzlich, nicht nur Freunde, sondern beliebige Adressen einzutragen. Hiergegen legte der Shopping-Club-Betreiber Rechtsmittel ein.

Nun weist das Landgericht Berlin die streitenden Parteien mit Beschluss vom 18.08.2009 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, woraufhin der Beklagte seine Berufung zurücknimmt.

Das LG sieht im Versenden einer derartigen Einladungsmail deutlich werbenden Charakter. Auch eine Deklarierung des Textes als persönliche Nachricht eines „Freundes“ ändere hieran grundsätzlich nichts. Auch das Argument, dass der Shopping-Club keine Möglichkeit zur Überprüfung jeder einzelnen E-Mail-Adresse habe, lässt das Gericht nicht gelten. Die Intention des Shops sei es, Neukunden zu akquirieren. Hierzu bediene er sich der Werbung durch von Bestandskunden gegen Vergütung gelieferte Adressen. Der Versand der Mails sei darüberhinaus direkt vom Unternehmen initiiert und technisch vorbereitet worden.

Kommentar:

Die bisherige Rechtsprechung wurde durch vorliegendes Urteil nicht grundlegend geändert. Auch bisher war der Versand von Empfehlungs-Nachrichten allenfalls in engen rechtlichen Grenzen möglich. Allerdings lässt dieses Urteil ein vollständiges Verbot solcher Nachrichten nicht erkennen. Dem Händler ist dringend anzuraten, dass die Empfehlungs-Nachricht möglichst als direkte E-Mail des Empfehlers und unter Einschluss dessen E-Mail-Adresse verschickt wird. Nie darf die E-Mail einen klar vorformulierten Werbetext des Shops beinhalten. Lediglich dem Empfehler sollte die Option gegeben werden, einen eigenen „Empfehlungstext“ zu verfassen. Inhaltlich sollte sich eine solche E-Mail ohne zusätzliche Werbung auf die Existenz des Shops beschränken.