Rechtsnormen: §§ 305, 307 BGB; §§ 4, 4a BDSG

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2009 (Az. VIII ZR 12/08) entschieden, dass eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten iSv §§ 4, 4a BDSG im Wege eines sogenannten „Opt-out“-Verfahrens dann zulässig ist, wenn der Betroffene durch eine durch den Druck hervorgehobene Aufforderung zum Streichen der Einwilligung aufgefordert wird. Allerdings kann dies nicht bei Datennutzung zur Werbung via sms oder E-Mail gelten.

Zum Sachverhalt:

Mehrere Klauseln im Anmeldeformular des von der Beklagten betriebene Rabattsystem „HappyDigits“ erregte den Unmut des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, der im Wege einer Klage Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln begehrte.

Das Anmeldeformular ist in drei Abschnitte aufgeteilt. Der untere Bereich enthält hierbei eine mit „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing“ überschriebene Einwilligungsklausel; zudem enthält dieser Abschnitt den durch Fettdruck hervorgehobenen Zusatz „Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel“. Ein weiterer Satz weist darauf hin, dass ein Streichen der Klausel keine Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Rabattsystem hat. Die dargestellte Einwilligung umfasst nicht eine mögliche Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails, Anrufen oder sms.

Nachdem die Klage zunächst vom Landgericht abgewiesen worden war, gab die Revisionsinstanz der Klage teilweise statt. Abschließend hob der BGH die unterinstanzlichen Urteile nun auf und wies die Klage ab:

Die vorliegende Einwilligung beziehe sich demnach ausschließlich auf die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung. Demnach sei keine Klauselprüfung nach § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen) vorzunehmen. Die Bundesrichter verweisen auf die „Payback“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06) und bekräftigen ihre Ansicht, dass auch mit der sogenannten „Opt-out-Lösung“ eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt werden kann, da der Betroffene bei seiner Entscheidung keinem wirtschaftlichen Druck unterliege. Die Klausel enthalte ausdrücklich den Hinweis, dass eine Streichung der Passage keinen Einfluss auf eine Teilnahme am Rabattsystem haben werde. Auch dem Erfordernis aus § 4a Abs. 1 BDSG („Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.“) genügt das Durchstreichen.

Kommentar:

Der BGH bestätigt mit vorliegendem Urteil seine Position aus der Payback-Entscheidung, die bereits große praktische Relevanz hat. Der BGH-Senat stellt ausdrücklich fest, dass die Einwilligung in die Datennutzung auch nach neuem Recht durch eine „Opt-Out“-Lösung erreicht werden kann. Entweder mittels anzukreuzendem Kästchen oder durch Durchstreichen der Einwilligungserklärung kann dies erzielt werden. Zwingende Voraussetzung ist aber die korrekte drucktechnische Hervorhebung der Streich-Aufforderung. Hinsichtlich einer Einwilligung in E-Mail-, Telefon- und sms-Werbung bedarf es weiterhin einer aktiven Legitimierung durch den Betroffenen. Dort gilt ganz klar das (Double-)-Opt-In-Verfahren.