Rechtsnormen: §§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB; § 22 S. 1 KUG

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.05.2010 (Az. 324 O 690/09) entschieden, dass eine unbefugte Nutzung eines Hochzeitsbildes nicht-prominenter Personen zu Werbezwecken Ansprüche dieser auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren begründen, wobei sich die Gebührenhöhe nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu richten hat. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob sich die abgebildeten Personen zum Aufnahmezeitpunkt an einem öffentlich zugänglichen oder privaten Ort befinden.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein Ehepaar, das seine Hochzeit in einem von außen nicht einsehbaren und nicht zugänglichen Raum einer Weinhandlung feierte, gegen den Inhaber der Weinhandlung. Dieser nutzte eine Aufnahme des Hochzeitspaares für eine gewerbliche Anzeige in einer Hochzeits-Fachzeitschrift mit einer Auflage von 10.000 Stück. Da die Kläger in die Nutzung nicht eingewilligt hatten, machten sie nun mit ihrer Klage Zahlungsansprüche infolge schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild iHv 5000 Euro pro Person geltend. Das Hamburger Landgericht gibt der Klage teilweise statt. Gemäß §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB erkennt es Ansprüche des Klägers auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren iHv 2500 pro Person an. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit einem Eingriff des Beklagten in das Selbstbestimmungsrecht (vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht) der Kläger. Nur sie dürfen entscheiden, ob ihr Bild zu Werbezwecken verwertet werden darf. Der Beklagte sparte das für eine Zustimmung erforderliche Honorar. Diese Bereicherung sei mangels Einwilligung der Kläger auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Die vom Gericht festgelegte fiktive Lizenzgebühr hat sich an einer Vergütung, die vernünftige Vertragspartner für eine Veröffentlichung zu Werbezwecken ausgehandelt hätten, zu orientieren. Hier seien die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. So sei zugunsten der Kläger insbesondere zu berücksichtigen, dass das Foto sie während ihrer Hochzeitszeremonie darstelle und dieses Bild in einem öffentlich nicht zugänglichen Raum in privater Atmosphäre entstanden sei. Die Lizenzgebühr mindernd wirke sich aber die ledigliche Veröffentlichung in einer Hochzeitszeitschrift aus. Infolge der vielen Hochzeitsfotos in dieser Zeitung falle das klagende Paar nicht sonderlich auf. Insgesamt sei eine Lizenzgebühr iHv 2500 Euro pro Person angemessen.

Kommentar:

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, nach der die rechtswidriges gewerbliche Nutzung eines Bildes einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr begründen kann. Besondere Bedeutung kommt diesem Anspruch im Rahmen einer Nutzung von Bildnissen prominenter Personen zu. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen Beitrag vom 05.07.2010 zur BGH-Entscheidung „Der strauchelnde Liebling“ (BGH, Urt. v. 29.10.2009, Az. I ZR 65/07) – blog/2010/07/05/bgh-der-strauchelnde-liebling-faz-durfte-vor-erscheinen-der-erstausgabe-mit-fiktivem-bericht-ueber-boris-becker-werben/

Vorliegend betonen die Hamburger Richter, dass auch nicht-prominente Personen Lizenzgebühren geltend machen können. Rechtlich abzugrenzen ist die Entscheidung von Fällen der Geltendmachung von Lizenzgebühren durch den Urheber gegenüber dem unberechtigten Verwender von Fotos, Texten ect. Dort ist Anspruchsgrundlage § 97 UrhG.